5 Ob 158/22d
Die Eintragung „Vorkaufsrecht für Stadt Wien“ ohne weitere Zusätze stellt ein reines Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB dar.
§ 1072 ABGB regelt das Vorkaufsrecht. Dieses Recht kann der Vorkaufsberechtigte geltend machen, wenn die Liegenschaft verkauft wird. Problematisch wird es, wenn die Liegenschaft auf eine andere Weise als durch Verkauf veräußert wird. Wird beispielsweise die mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft verschenkt, muss gem. § 1078 ABGB eine besondere Verabredung geschlossen werden, damit sich das Vorkaufsrecht auch auf eine andere Veräußerungsart (= alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen einer Person und ihre Übertragung auf eine andere bezwecken) bezieht. Eine solche besondere Abrede muss auch für das Grundbuchsgericht ersichtlich sein. Entweder ist diese aus der Eintragung im Hauptbuch selbst ersichtlich, oder man bezieht sich gem. § 5 GBG auf eine genau bezeichnete Stelle in der Urkunde, die der Eintragung zu Grunde liegt.