Allgemeines | Gesetzliches Erbrecht – Was passiert, wenn es kein Testament gibt? | Wohnungseigentum der (Ehe-)Partner im Todesfall | Mietverhältnis im Todesfall | Gewillkürte Erbfolge | Voraussetzungen für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung | Formvorschriften für letztwillige Verfügungen | Das Testament | Das Vermächtnis | Schenkung auf den Todesfall | Pflichtteilsrecht | FAQ
1. Allgemeines
Erben und Vermögensweitergabe sind ein Rechtsbereich, mit dem jeder Österreicher in Berührung kommt. Gleichzeitig sind es Rechtsbereiche, in denen sich mancher „Rechtsmythos“ trotz gegenteiliger Gesetzeslage hartnäckig hält. Diese Kombination führt oft zu einer Regelung der Vermögensnachfolge durch den Verstorbenen, deren Ergebnis wohl eher „gut gemeint“ als „gut“ ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Nachgenannte nicht die Beratung durch einen fachkundigen Notar ersetzen kann, der auf den Einzelfall eingeht und für diesen Einzelfall eine maßgeschneiderte Lösung findet.
2. Gesetzliches Erbrecht – Was passiert, wenn es kein Testament gibt?
2.1 Einleitung
Wenn jemand ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstirbt, nicht über sämtliche Vermögenswerte Verfügungen trifft oder die letztwillige Verfügung ungültig ist, gilt (zumindest teilweise) die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Verstorbene zwar letztwillig verfügt hat, die eingesetzten Erben die Erbschaft jedoch nicht annehmen können oder wollen.
2.2 Parentelensystem
Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner. Die Verwandten sind hierbei in sog. „Parentelen“ eingeteilt.
Zur ersten Parentel gehören diejenigen Verwandten, die vom Verstorbenen abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen.
Zur zweiten Parentel gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Nachkommen.
Zur dritten Parentel gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen und
bei der vierten Parentel sind nur die Urgroßeltern des Verstorbenen zur Erbfolge berufen. („Erbrechtsgrenze“)
2.3 Reihenfolge der gesetzlichen Erben
Es können immer nur Angehörige derselben Parentel gleichzeitig aus dem Titel der gesetzlichen Erbfolge erben, wobei die Parentelen ausnahmslos nacheinander zum Zug kommen. Das heißt: Angehörige aus der zweiten Parentel erben nur dann, wenn keine Angehörigen aus der ersten Parentel vorhanden sind. Angehörige der dritten Parentel erben nur dann, wenn aus der zweiten Parentel niemand vorhanden ist. Nach demselben System erben auch Angehörige der vierten Parentel nur dann, wenn aus der dritten Parentel niemand vorhanden ist.
Wenn innerhalb einer Parentel ein gesetzlicher Erbe vor dem Verstorbenen verstirbt, fällt sein Anteil zu gleichen Teilen an seine Nachkommen. („Repräsentation“)
Wenn eine an sich erbberechtigte Person, also ein „gesetzlicher Erbe“, ohne Nachkommen zu haben verstirbt, wird sein Anteil auf die übrigen gesetzlichen Erben seiner Parentel aufgeteilt.
2.4 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten / eingetragenen Partner
Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat bei aufrechter Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen neben den Verwandten ein gesetzliches Erbrecht. Die Anteilsgröße (Quote) dieses gesetzlichen Erbrechts ist abhängig davon, welche „Verwandten“ vorhanden sind.
Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen ist neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen zu 1/3‑tel der Verlassenschaft, neben Eltern des Verstorbenen zu 2/3‑tel der Verlassenschaft und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu.
Exkurs geschiedener Ehegatte:
Dem zivilrechtlich (rechtsgültig) geschiedenen Ehegatten steht kein gesetzliches Erbrecht zu.
2.5 Gesetzliches Erbrecht des Lebensgefährten
Für den Fall, dass kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Ein gemeinsamer Haushalt ist dann nicht erforderlich, wenn diesem gemeinsamen Haushalt erhebliche Gründe, z.B. gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden.
2.6 Gesetzliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer (Legatare)
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.
2.7 Heimfallsrecht des Staates
Gibt es keine Erben, oder treten die Erbberechtigten die Erbschaft nicht an, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staat anheim. Der Staat wird damit nicht zum „Erben“ sondern hat ein spezielles Recht auf Aneignung des Überschusses der Verlassenschaft. Es ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, der die Verlassenschaft zu liquidieren hat. Der Staat übernimmt nach Liquidation das vorhandene Vermögen.
2.8 Scheidung der Ehe
Der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner hat nur bei aufrechter Ehe bzw. Partnerschaft mit dem Verstorbenen zu dessen Todeszeitpunkt ein gesetzliches Erbrecht.
Das gesetzliche Erbrecht steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner auch ebenfalls dann nicht zu, wenn in einem im Zeitpunkt des Erbfalls anhängigen Verfahren über die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse für den Fall der Rechtskraft der Auflösungsentscheidung vorliegt. Eine solche Vereinbarung gilt im Zweifel auch für die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch den Tod eines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
3. Wohnungseigentum der (Ehe-)Partner im Todesfall?
Für den Fall, dass zwei natürliche Personen Eigentümer einer Wohnung sind, an welcher Wohnungseigentum begründet ist, bilden diese eine „Eigentümergemeinschaft“.
Nach der Grundregel des § 14 WEG geht der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Wohnungseigentumspartners über. Der überlebende Wohnungseigentumspartner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum derart erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen den Verkehrswert der halben Wohnung zu bezahlen („Übernahmspreis“).
Der überlebende Wohnungseigentumspartner kann jedoch auf den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil verzichten oder mit den Erbe
Besondere Regelungen gelten, wenn der überlebende Wohnungseigentumspartner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen war und er die Wohnung benötigt, um damit sein „dringendes Wohnbedürfnis“ zu decken. Der Übernahmspreis kann in diesem Fall bis auf Null reduziert werden. Gibt es in dieser Konstellation aber noch einen anderen Pflichtteilsberechtigten, oder wäre die Verlassenschaft ohne den Übernahmspreis überschuldet, hat der überlebende Partner ein Viertel (und im Fall der Überschuldung max. ein Viertel) des Verkehrswerts der Wohnung an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen
4. Mietverhältnis im Todesfall
Gem. § 14 MRG wird durch den Tod des Vermieters oder des Mieters ein Mietvertrag nicht aufgehoben.
Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag die eintrittsberechtigten Personen mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
Eintrittsberechtigt sind:
- der Ehegatte,
- der Lebensgefährte,
- Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und
- die Geschwister des bisherigen Mieters,
sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben.
Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.
Ein „dringendes Wohnbedürfnis“ liegt dann vor, wenn der Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten nicht oder nicht in gleichwertiger Weise befriedigt werden kann, z.B., wenn der Eintrittsberechtigte eigene Geldmittel aufwenden müsste, um eine eigene Wohnung zu mieten. Wenn der Eintrittsberechtigte eine eigene Wohnung im Inland hat, wird in der Regel kein „dringendes Wohnbedürfnis“ von der Judikatur anerkannt, selbst dann, wenn diese Wohnung sich nicht im selben Ort befindet.
5. Gewillkürte Erbfolge – Allgemeines
Der Verstorbene kann die gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügungen bzw. Rechtsgeschäfte von Todes wegen ändern.
In einem Testament nimmt der Verstorbene eine Erbseinsetzung vor und bestimmt so einen Gesamtrechtsnachfolger (welcher sämtlich Rechte und Pflichten des Verstorbenen übernimmt).
Auch letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung sind möglich. In einem sogenannten „Kodizill“ weist der Verstorbene einzelne Verlassenschaftsgegenstände in Form eines Vermächtnisses (auch Legat genannt) bestimmten Personen zu.
In einem Erbvertrag (= Vertrag) setzen einander Ehegatten wechselseitig zu Erben ein. Mit einem Erbvertrag ist es jedoch nicht möglich das gesamte Vermögen seinem Ehepartner zu übertragen. Ein sog. „reines Viertel” des Gesamtvermögens muss immer frei bleiben. Dieser freie Teil darf weder durch Schulden oder Ansprüche auf einen Pflichtteil belastet sein. Der Erblasser muss über dieses Viertel frei verfügen können.
Die Erklärung des letzten Willens ist eine
- einseitige (nur der Verstorbene als Testator wirkt als Errichteter des letzten Willens mit);
- formgebundene (zum Schutz des Verstorbenen gelten strenge Formvorschriften – werden diese nicht eingehalten, ist die Erklärung des letzten Willens nicht gültig);
- nicht empfangsbedürftige (der Erbe oder Legatar muss zum Zeitpunkt der Errichtung keine Kenntnis von der letztwilligen Verfügung haben);
- jederzeit widerrufbare (grundsätzlich kann der Verstorbene die letztwillige Verfügung jederzeit widerrufen); sowie
- Anordnung des Verstorbenen über seine Verlassenschaft.
6. Voraussetzungen für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung
Der Verstorbene muss testierfähig sein. Diese Testierfähigkeit muss nur zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes gegeben sein. Wird der Verstorbene später testierunfähig, ist er also geistig nicht mehr in der Lage, einen letzten Willen zu verfassen, ist dies für den bereits errichteten letzten Willen unproblematisch.
Im Falle der Testierunfähigkeit ist der Verstorbene aber auch nicht mehr in der Lage, einen bereits errichteten letzten Willen zu widerrufen.
Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.
Alter:
Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige (Personen zw. 14 und 18 Jahren) können – ausgenommen im Notfall – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Das Gericht oder der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
7. Formvorschriften für letztwillige Verfügungen
Letztwillige Verfügungen können gültig in verschiedenen Formen errichtet werden.
7.1 Eigenhändig verfasste letztwillige Verfügungen
Zur Gültigkeit des eigenhändigen Testamentes verlangt das Gesetz (§ 578 ABGB), dass der Text der Urkunde vom Verstorbenen eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht nicht aus, dass der Verstorbene einen von einem Fremden, sei es mit der Hand oder auf dem Computer geschriebenen Aufsatz unterschreibt.
Empfohlen wird, das Testament entweder auf einem Blatt oder einem Bogen zu errichten. Sollte die letztwillige Verfügung aus mehreren Seiten/Bögen bestehen, wird empfohlen, dass der Testator jede Seite unterschreibt, datiert und auch nummeriert.
7.2 Fremdhändig verfasste letztwillige Verfügungen
Die fremdhändig verfasste letztwillige Verfügung besteht aus der Niederschrift, d.h. dem Text der letztwilligen Verfügung, der Unterschrift des Verstorbenen samt schriftlicher „Nuncupatio“ und der Unterschrift der Zeugen.
Eine vom Testator fremdhändig verfasste letztwillige Verfügung muss von diesem in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (= „Nuncupatio“) (z.B. „das ist mein letzter Wille).
Die Zeugenidentität muss aus der Urkunde hervorgehen. Weiters haben die Zeugen auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben (z.B. „Max Muster, geboren am 01.01.1998, als ersuchter Testamentszeuge“).
7.3 Nachträgliche Änderungen einer letztwilligen Verfügung
Wenn der Verstorbene nachträglich Änderungen an der gültig errichteten letztwilligen Verfügung vornimmt, muss er bei der Änderung auch wieder die Form einer letztwilligen Verfügung einhalten.
7.4 Widerruf einer letztwilligen Verfügung
Der Verstorbene kann eine von ihm gültig errichtete letztwillige Verfügung widerrufen, indem er diese vernichtet. Er kann also einfach die Urkunde zerreißen (= stillschweigender Widerruf) und so seinen letzten Willen widerrufen. Natürlich kann der Verstorbene das Testament auch widerrufen, indem er einen Widerruf aufsetzt (= ausdrücklicher Widerruf). Dieser Widerruf muss aber ebenfalls den Vorschriften für letztwillige Verfügungen entsprechen.
7.5 Aufhebung einer letztwilligen Verfügung durch Errichtung einer späteren letztwilligen Verfügung
Ein später gültig verfasstes Testament hebt ein früher verfasstes Testament auf und dies nicht nur in der Erbeinsetzung, sondern auch in den übrigen Anordnungen, sofern der Verstorbene in der späteren Verfügung nicht zu erkennen gegeben hat, dass die frühere ganz oder zum Teil weiter bestehen soll.
Wurde später eine letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung erfasst, werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.
7.6 Aufhebung einer letztwilligen Verfügung durch Aufhebung der Ehe oder Verlust der Angehörigenstellung
Wird die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgelöst, so werden die entsprechenden, die vorgenannten Personen berücksichtigenden letztwilligen Verfügungen aufgehoben mit der Ausnahme, dass der Verstorbene ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat.
Gleiches gilt auch für die Aufhebung der Abstammung oder den Widerruf oder die Aufhebung der Adoption.
7.7 Mögliche Zeugen einer letztwilligen Verfügung
Die Zeugen müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein. Die Zeugen müssen in der Lage sein, den Willen des Verstorbenen zu verstehen, da es ihre Aufgabe ist, den Willen des Verstorbenen zu bezeugen. Daher sind Menschen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, keine fähigen Zeugen von letztwilligen Verfügungen.
Nicht als Zeugen geeignet sind auch jene, die als „befangen“ gelten. Befangen sind die letztwillig Begünstigten, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, deren Eltern, Kinder, Geschwister sowie die Eltern, Kinder und Geschwister der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers.
Ebenso dürfen die gesetzlichen Vertreter, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften nicht Zeuge sein.
7.8 Das Nottestament
Droht aus Sicht des Verstorbenen unmittelbar die begründete Gefahr, dass er stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er seinen letzten Willen in Gegenwart von zwei Zeugen fremdhändig oder mündlich erklären.
Eine solche mündliche letztwillige Verfügung muss durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestätigt werden. Andernfalls ist diese ungültig.
Das Nottestament hat aber nur eine zeitlich eingeschränkte Wirksamkeit. Drei Monate nach Wegfall der Gefahr verliert es seine Gültigkeit. Hat der Verstorbene bereits früher ein normales Testament errichtet, wird dieses durch das Nottestament aufgehoben. Verliert das Nottestament nun seine Gültigkeit, lebt aber das alte – nunmehr aufgehobene – Testament nicht wieder auf.
8. Das Testament
Für das Verständnis des Testamentes ist es wichtig zu wissen, dass in einem Testament durch den Verstorbenen über die Erbfolge verfügt wird.
Hat der Verstorbene nur eine Person als seinen Erben eingesetzt (= Allein- oder Universalerbe), so erhält diese die gesamte Verlassenschaft (= sämtliche Rechte und auch Pflichten). Sollte sich der Verstorbene entscheiden, nur über einen Teil seines Vermögens zu verfügen (z.B. einzelne Vermögensgegenstände) oder nur für einen Teil einen Erben einzusetzen (z.B. die Hälfte), würde der Rest an den/die gesetzlichen Erben fallen.
9. Das Vermächtnis
Das Vermächtnis, oder auch Legat genannt, ist ebenso eine letztwillige Verfügung des Erblassers. Es handelt sich jedoch nicht um eine Erbeinsetzung. Der Vermächtnisnehmer oder auch Legatar genannt wird daher nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern dieser soll einzelne Gegenstände des Verstorbenen erhalten. Er hat lediglich einen Anspruch gegen den Erben, dass dieser ihm die vermachte Sache ausfolgen soll. Der Vermächtnisnehmer hat daher – genauso wie die anderen Gläubiger der Verlassenschaft – lediglich einen Anspruch gegen die Verlassenschaft bzw. nach Einantwortung gegen den Erben.
Enthält eine letztwillige Verfügung Vermächtnisse, aber keine Erbseinsetzung, so wird diese letztwillige Verfügung „Kodizill“ genannt.
10. Die Schenkung auf den Todesfall
Bei der Schenkung auf den Todesfall gibt der Verstorbene schon zu Lebzeiten ein Versprechen ab. Dieses Schenkungsversprechen wird von dem Beschenkten angenommen. Damit dem Geschenkgeber bewusst ist, dass er sich mit diesen Schenkungsvertrag gegenüber dem Beschenkten verpflichtet, muss der Geschenkgeber auch auf sein Widerrufsrecht im Vertrag ausdrücklich verzichten. Zum Schutz des Erblassers und des Beschenkten sieht das Gesetz für diesen Vertrag die strenge Form des Notariatsaktes vor. Die Schenkung auf den Todesfall ist daher eine Schenkung, die mit dem Tod des Erblassers als Schenkungstermin bedingt ist.
Vorteil des Schenkungsvertrages auf den Todesfall gegenüber einer letztwilligen Verfügung ist, dass der Beschenkte eine wesentlich stärkere Position als der letztwillig Bedachte hat, da seine Stellung nicht mehr einseitig vom Geschenkgeber widerrufen werden kann. Ihre volle Wirkung entfaltet die Schenkung auf den Todesfall erst mit dem Tod des Geschenkgebers.
11. Das Pflichtteilsrecht
11.1 Allgemeines
Grundsätzlich herrscht im Erbrecht das Prinzip der Testierfreiheit – das bedeutet, dass der Verstorbene bestimmen kann, wer welchen Teil seines Vermögens nach seinem Tod erhalten soll. Diese Testierfreiheit ist aber durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt.
11.2 Pflichtteilsberechtigte Personen
Es gibt Personen, denen ein Teil, der sogenannte „Pflichtteil“ an der Verlassenschaft jedenfalls zusteht, auch wenn sie vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nicht berücksichtigt wurden.
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.
11.3 Höhe des Pflichtteiles
Die Höhe des Pflichtteils wird auf der Grundlage des nach der gesetzlichen Erbfolge zustehenden gesetzlichen Erbteils errechnet.
Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person grundsätzlich die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
Wenn eine (vorgenannte) pflichtteilsberechtigte Person infolge Pflichtteilsverzichtes oder Ausschlagung des Pflichtteiles kein Pflichtteil zusteht, erhöht dies im Zweifel die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht.
11.4 Berichtigung des Pflichtteiles
Grundsätzlich ist der Pflichtteil in Geld zu leisten. Zur Deckung des Pflichtteiles sind Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen oder eine Schenkung unter Lebenden möglich.
11.5 Schuldner des Pflichtteiles
Der Pflichtteil kann zunächst von der Verlassenschaft und nach rechtskräftiger Einantwortung von den Erben gefordert werden.
11.6 Minderung des Pflichtteiles
Es besteht die Möglichkeit der Minderung der Höhe des Pflichtteiles auf die Hälfte. Dies ist dann möglich, wenn der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
Hat der Verstorbene den Kontakt grundlos verweigert, steht dieses Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zu.
11.7 Ermittlung des Pflichtteiles
Der Pflichtteilsberechtigte kann – zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteiles – einen Antrag auf Schätzung der gesamten Verlassenschaft stellen. Die Schätzung der Verlassenschaft hat auf den Todeszeitpunkt des Verstorbenen abzustellen.
11.8 Berechnung des Pflichtteiles
Zur Berechnung des Pflichtteils werden vom Vermögen der Verlassenschaft die Verbindlichkeiten, wie alle nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten abgezogen. Vom verbleibenden Wert („reiner Nachlass / reine Verlassenschaft“) ist der Pflichtteil als Bruchteil zu berechnen.
11.9 Entziehung des Pflichtteiles (auch Enterbung genannt)
Die Entziehung des Pflichtteils wird als „Enterbung“ bezeichnet. Bei der Enterbung entzieht der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einem an sich Berechtigten dessen Pflichtteil. Der Pflichtteil kann nur bei Vorliegen von Enterbungsgründen entzogen werden.
11.10 Enterbungsgründe
- Gerichtlich strafbare Handlungen gegen den Verstorbenen (oder gegen im Gesetz genannte Personen wie insb. Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte, Kinder, etc.) eine, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind;
- absichtliche Vereitelung des wahren letzten Willens des Verstorbenen oder auch der Versuch der Vereitelung;
- dem Verstorbenen schweres seelisches Leid zufügen;
- gröbliche Vernachlässigung von familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen; oder
- wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Allgemeines | Gesetzliches Erbrecht – Was passiert, wenn es kein Testament gibt? | Wohnungseigentum der (Ehe-)Partner im Todesfall | Mietverhältnis im Todesfall | Gewillkürte Erbfolge | Voraussetzungen für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung | Formvorschriften für letztwillige Verfügungen | Das Testament | Das Vermächtnis | Schenkung auf den Todesfall | Pflichtteilsrecht | FAQ
FAQ: Fragen und Antworten:
Was ist das Parentelensystem?
Das Parentelensystem ist eine Einteilung der Verwandten nach Abstammungslinien.
Welche Parentelen gibt es?
- Zur ersten Parentel gehören diejenigen Verwandten, die vom Verstorbenen abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen.
- Zur zweiten Parentel gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Nachkommen.
- Zur dritten Parentel gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen und
- bei der vierten Parentel sind nur die Urgroßeltern des Verstorbenen zur Erbfolge berufen. („Erbrechtsgrenze“)
Welche Reihenfolge gibt es bei den gesetzlichen Erben?
Es können immer nur Angehörige derselben Parentel gleichzeitig aus dem Titel der gesetzlichen Erbfolge erben, wobei die Parentelen ausnahmslos nacheinander zum Zug kommen.
Das heißt: Angehörige aus der zweiten Parentel erben nur dann, wenn keine Angehörigen aus der ersten Parentel vorhanden sind. Angehörige der dritten Parentel erben nur dann, wenn aus der zweiten Parentel niemand vorhanden ist. Nach demselben System erben auch Angehörige der vierten Parentel nur dann, wenn aus der dritten Parentel niemand vorhanden ist.
Wenn innerhalb einer Parentel ein gesetzlicher Erbe vor dem Verstorbenen verstirbt, fällt sein Anteil zu gleichen Teilen an seine Nachkommen. („Repräsentation“)
Wenn eine an sich erbberechtigte Person, also ein „gesetzlicher Erbe“, ohne Nachkommen zu haben verstirbt, wird sein Anteil auf die übrigen gesetzlichen Erben seiner Parentel aufgeteilt.
Wie ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgestaltet?
Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat bei aufrechter Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen neben den Verwandten ein gesetzliches Erbrecht. Die Anteilsgröße (Quote) dieses gesetzlichen Erbrechts ist abhängig davon, welche „Verwandten“ vorhanden sind.
Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen ist
- neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen zu 1/3‑tel der Verlassenschaft,
- neben Eltern des Verstorbenen zu 2/3‑tel der Verlassenschaft und
- in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe.
Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu.
Ist der Lebensgefährte gesetzlich erbberechtigt?
Nur für den Fall, dass kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Ein gemeinsamer Haushalt ist dann nicht erforderlich, wenn diesem gemeinsamen Haushalt erhebliche Gründe, z.B. gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden.
Ist ein Vermächtnisnehmer (Legatar) gesetzlich erbberechtigt?
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.
Was ist das Heimfallsrecht des Staates?
Wenn es keine Erben gibt, oder treten die Erbberechtigten die Erbschaft nicht an, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staat anheim.
Gesetzliches Erbrecht nach Scheidung der Ehe?
Der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner hat nur bei aufrechter Ehe bzw. Partnerschaft mit dem Verstorbenen zu dessen Todeszeitpunkt ein gesetzliches Erbrecht.
Das gesetzliche Erbrecht steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner auch ebenfalls dann nicht zu, wenn in einem im Zeitpunkt des Erbfalls anhängigen Verfahren über die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse für den Fall der Rechtskraft der Auflösungsentscheidung vorliegt. Eine solche Vereinbarung gilt im Zweifel auch für die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch den Tod eines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
Wer „erbt“ von Gesetzes wegen eine Wohnung bei gemeinsamen Wohnungseigentum?
Für den Fall, dass zwei natürliche Personen Eigentümer einer Wohnung sind, an welcher Wohnungseigentum begründet ist, bilden diese eine „Eigentümergemeinschaft“.
Nach der Grundregel des § 14 WEG geht der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Wohnungseigentumspartners über. Der überlebende Wohnungseigentumspartner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum derart erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen den Verkehrswert der halben Wohnung zu bezahlen („Übernahmspreis“).
Der überlebende Wohnungseigentumspartner kann jedoch auf den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil verzichten oder mit den Erben des Verstorbenen eine Vereinbarung abschließen, dass der Anteil des Verstorbenen einem Dritten zukommt.
Besondere Regelungen gelten, wenn der überlebende Wohnungseigentumspartner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen war und er die Wohnung benötigt, um damit sein „dringendes Wohnbedürfnis“ zu decken. Der Übernahmspreis kann in diesem Fall bis auf Null reduziert werden. Gibt es in dieser Konstellation aber noch einen anderen Pflichtteilsberechtigten, oder wäre die Verlassenschaft ohne den Übernahmspreis überschuldet, hat der überlebende Partner ein Viertel (und im Fall der Überschuldung max. ein Viertel) des Verkehrswerts der Wohnung an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen.
Was geschieht mit dem Mietverhältnis im Todesfall?
Gem. § 14 MRG wird durch den Tod des Vermieters oder des Mieters ein Mietvertrag nicht aufgehoben.
Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag die eintrittsberechtigten Personen mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
Wer ist berechtigt in ein Mietverhältnis im Falle des Todes einzutreten?
Eintrittsberechtigt sind:
- der Ehegatte,
- der Lebensgefährte,
- Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und
- die Geschwister des bisherigen Mieters,
sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben.
Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.
Ein „dringendes Wohnbedürfnis“ liegt dann vor, wenn der Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten nicht oder nicht in gleichwertiger Weise befriedigt werden kann, z.B., wenn der Eintrittsberechtigte eigene Geldmittel aufwenden müsste, um eine eigene Wohnung zu mieten. Wenn der Eintrittsberechtigte eine eigene Wohnung im Inland hat, wird in der Regel kein „dringendes Wohnbedürfnis“ von der Judikatur anerkannt, selbst dann, wenn diese Wohnung sich nicht im selben Ort befindet.
Was bedeutet gewillkürte Erbfolge?
Der Verstorbene kann die gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügungen bzw. Rechtsgeschäfte von Todes wegen ändern.
In einem Testament nimmt der Verstorbene eine Erbseinsetzung vor und bestimmt so einen Gesamtrechtsnachfolger (welcher sämtlich Rechte und Pflichten des Verstorbenen übernimmt).
Auch letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung sind möglich. In einem sogenannten „Kodizill“ weist der Verstorbene einzelne Verlassenschaftsgegenstände in Form eines Vermächtnisses (auch Legat genannt) bestimmten Personen zu.
In einem Erbvertrag (= Vertrag) setzen einander Ehegatten wechselseitig zu Erben ein. Mit einem Erbvertrag ist es jedoch nicht möglich das gesamte Vermögen seinem Ehepartner zu übertragen. Ein sog. „reines Viertel” des Gesamtvermögens muss immer frei bleiben. Dieser freie Teil darf weder durch Schulden oder Ansprüche auf einen Pflichtteil belastet sein. Der Erblasser muss über dieses Viertel frei verfügen können
Was ist eine „Erklärung des letzten Willens“?
Die Erklärung des letzten Willens ist eine
- einseitige (nur der Verstorbene als Testator wirkt als Errichteter des letzten Willens mit);
- formgebundene (zum Schutz des Verstorbenen gelten strenge Formvorschriften – werden diese nicht eingehalten, ist die Erklärung des letzten Willens nicht gültig);
- nicht empfangsbedürftige (der Erbe oder Legatar muss zum Zeitpunkt der Errichtung keine Kenntnis von der letztwilligen Verfügung haben);
- jederzeit widerrufbare (grundsätzlich kann der Verstorbene die letztwillige Verfügung jederzeit widerrufen); sowie
- Anordnung des Verstorbenen über seine Verlassenschaft.
Was sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung?
Der Verstorbene muss testierfähig sein. Diese Testierfähigkeit muss nur zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes gegeben sein. Wird der Verstorbene später testierunfähig, ist er also geistig nicht mehr in der Lage, einen letzten Willen zu verfassen, ist dies für den bereits errichteten letzten Willen unproblematisch.
Im Falle der Testierunfähigkeit ist der Verstorbene aber auch nicht mehr in der Lage, einen bereits errichteten letzten Willen zu widerrufen.
Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.
Alter:
Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige (Personen zw. 14 und 18 Jahren) können – ausgenommen im Notfall – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Das Gericht oder der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
Was ist eine eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung und wann ist diese gültig errichtet?
Zur Gültigkeit des eigenhändigen Testamentes verlangt das Gesetz (§ 578 ABGB), dass der Text der Urkunde vom Verstorbenen eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht nicht aus, dass der Verstorbene einen von einem Fremden, sei es mit der Hand oder auf dem Computer geschriebenen Aufsatz unterschreibt.
Empfohlen wird, das Testament entweder auf einem Blatt oder einem Bogen zu errichten. Sollte die letztwillige Verfügung aus mehreren Seiten/Bögen bestehen, wird empfohlen, dass der Testator jede Seite unterschreibt, datiert und auch nummeriert.
Was ist eine fremdhändig verfasste letztwillige Verfügungen und wann ist diese gültig errichtet?
Die fremdhändig verfasste letztwillige Verfügung besteht aus der Niederschrift, d.h. dem Text der letztwilligen Verfügung, der Unterschrift des Verstorbenen samt schriftlicher „Nuncupatio“ und der Unterschrift der Zeugen.
Eine vom Testator fremdhändig verfasste letztwillige Verfügung muss von diesem in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (= „Nuncupatio“) (z.B. „das ist mein letzter Wille).
Die Zeugenidentität muss aus der Urkunde hervorgehen. Weiters haben die Zeugen auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben (z.B. „Max Muster, geboren am 01.01.1998, als ersuchter Testamentszeuge“). Achtung: Wer kann Zeuge sein? ACHTUNG: Siehe hierzu Punkt 19.
Wie kann man eine letztwillige Verfügung widerrufen?
Der Verstorbene kann eine von ihm gültig errichtete letztwillige Verfügung widerrufen, indem er diese vernichtet. Er kann also einfach die Urkunde zerreißen (= stillschweigender Widerruf) und so seinen letzten Willen widerrufen. Natürlich kann der Verstorbene das Testament auch widerrufen, indem er einen Widerruf aufsetzt (= ausdrücklicher Widerruf). Dieser Widerruf muss aber ebenfalls den Vorschriften für letztwillige Verfügungen entsprechen.
Wird durch die Errichtung einer späteren letztwilligen Verfügung eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben?
Ein später gültig verfasstes Testament hebt ein früher verfasstes Testament auf und dies nicht nur in der Erbeinsetzung, sondern auch in den übrigen Anordnungen, sofern der Verstorbene in der späteren Verfügung nicht zu erkennen gegeben hat, dass die frühere ganz oder zum Teil weiter bestehen soll.
Wurde später eine letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung erfasst, werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.
Wer kann Zeuge einer letztwilligen Verfügung sein?
Die Zeugen müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein. Die Zeugen müssen in der Lage sein, den Willen des Verstorbenen zu verstehen, da es ihre Aufgabe ist, den Willen des Verstorbenen zu bezeugen. Daher sind Menschen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, keine fähigen Zeugen von letztwilligen Verfügungen.
Nicht als Zeugen geeignet sind auch jene, die als „befangen“ gelten. Befangen sind die letztwillig Begünstigten, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, deren Eltern, Kinder, Geschwister sowie die Eltern, Kinder und Geschwister der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers.
Ebenso dürfen die gesetzlichen Vertreter, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften nicht Zeuge sein.
Was ist ein Nottestament?
Droht aus Sicht des Verstorbenen unmittelbar die begründete Gefahr, dass er stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er seinen letzten Willen in Gegenwart von zwei Zeugen fremdhändig oder mündlich erklären.
Eine solche mündliche letztwillige Verfügung muss durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestätigt werden. Andernfalls ist diese ungültig.
Das Nottestament hat aber nur eine zeitlich eingeschränkte Wirksamkeit. Drei Monate nach Wegfall der Gefahr verliert es seine Gültigkeit. Hat der Verstorbene bereits früher ein normales Testament errichtet, wird dieses durch das Nottestament aufgehoben. Verliert das Nottestament nun seine Gültigkeit, lebt aber das alte – nunmehr aufgehobene – Testament nicht wieder auf.
Was ist ein Testament?
Für das Verständnis des Testamentes ist es wichtig zu wissen, dass in einem Testament durch den Verstorbenen über die Erbfolge verfügt wird.
Hat der Verstorbene nur eine Person als seinen Erben eingesetzt (= Allein- oder Universalerbe), so erhält diese die gesamte Verlassenschaft (= sämtliche Rechte und auch Pflichten). Sollte sich der Verstorbene entscheiden, nur über einen Teil seines Vermögens zu verfügen (z.B. einzelne Vermögensgegenstände) oder nur für einen Teil einen Erben einzusetzen (z.B. die Hälfte), würde der Rest an den/die gesetzlichen Erben fallen.
Was ist ein Vermächtnis?
Das Vermächtnis, oder auch Legat genannt, ist ebenso eine letztwillige Verfügung des Erblassers. Es handelt sich jedoch nicht um eine Erbeinsetzung. Der Vermächtnisnehmer oder auch Legatar genannt wird daher nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern dieser soll einzelne Gegenstände des Verstorbenen erhalten. Er hat lediglich einen Anspruch gegen den Erben, dass dieser ihm die vermachte Sache ausfolgen soll. Der Vermächtnisnehmer hat daher – genauso wie die anderen Gläubiger der Verlassenschaft – lediglich einen Anspruch gegen die Verlassenschaft bzw. nach Einantwortung gegen den Erben.
Enthält eine letztwillige Verfügung Vermächtnisse, aber keine Erbseinsetzung, so wird diese letztwillige Verfügung „Kodizill“ genannt.
Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?
Bei der Schenkung auf den Todesfall gibt der Verstorbene schon zu Lebzeiten ein Versprechen ab. Dieses Schenkungsversprechen wird von dem Beschenkten angenommen. Damit dem Geschenkgeber bewusst ist, dass er sich mit diesen Schenkungsvertrag gegenüber dem Beschenkten verpflichtet, muss der Geschenkgeber auch auf sein Widerrufsrecht im Vertrag ausdrücklich verzichten. Zum Schutz des Erblassers und des Beschenkten sieht das Gesetz für diesen Vertrag die strenge Form des Notariatsaktes vor. Die Schenkung auf den Todesfall ist daher eine Schenkung, die mit dem Tod des Erblassers als Schenkungstermin bedingt ist.
Vorteil des Schenkungsvertrages auf den Todesfall gegenüber einer letztwilligen Verfügung ist, dass der Beschenkte eine wesentlich stärkere Position als der letztwillig Bedachte hat, da seine Stellung nicht mehr einseitig vom Geschenkgeber widerrufen werden kann. Ihre volle Wirkung entfaltet die Schenkung auf den Todesfall erst mit dem Tod des Geschenkgebers.
Wer sind Pflichtteilsberechtigte Personen?
Es gibt Personen, denen ein Teil, der sogenannte „Pflichtteil“ an der Verlassenschaft jedenfalls zusteht, auch wenn sie vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nicht berücksichtigt wurden.
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.
In welcher Höhe gebührt der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils wird auf der Grundlage des nach der gesetzlichen Erbfolge zustehenden gesetzlichen Erbteils errechnet.
Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person grundsätzlich die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
Wenn eine (vorgenannte) pflichtteilsberechtigte Person infolge Pflichtteilsverzichtes oder Ausschlagung des Pflichtteiles kein Pflichtteil zusteht, erhöht dies im Zweifel die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht.
Wie und wann ist der Pflichtteil zu begleichen?
Grundsätzlich ist der Pflichtteil in Geld zu leisten. Zur Deckung des Pflichtteiles sind Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen oder eine Schenkung unter Lebenden möglich.
Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen. Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern.
Wer schuldet den Pflichtteil?
Der Pflichtteil kann zunächst von der Verlassenschaft und nach rechtskräftiger Einantwortung von den Erben gefordert werden.
Kann man den Pflichtteil mindern?
Es besteht die Möglichkeit der Minderung der Höhe des Pflichtteiles auf die Hälfte. Dies ist dann möglich, wenn der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
Hat der Verstorbene den Kontakt grundlos verweigert, steht dieses Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zu.
Haben pflichtteilsberechtigte Personen das Recht auf Schätzung des Vermögens zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteiles?
Der Pflichtteilsberechtigte kann – zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteiles – einen Antrag auf Schätzung der gesamten Verlassenschaft stellen. Die Schätzung der Verlassenschaft hat auf den Todeszeitpunkt des Verstorbenen abzustellen.
Wie berechnet sich die Höhe des Pflichtteiles?
Zur Berechnung des Pflichtteils werden vom Vermögen der Verlassenschaft die Verbindlichkeiten, wie alle nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten abgezogen. Vom verbleibenden Wert („reiner Nachlass / reine Verlassenschaft“) ist der Pflichtteil als Bruchteil zu berechnen.
Kann man den Pflichtteil entziehen und was bedeutet Enterbung?
Die Entziehung des Pflichtteils wird als „Enterbung“ bezeichnet. Bei der Enterbung entzieht der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einem an sich Berechtigten dessen Pflichtteil. Der Pflichtteil kann nur bei Vorliegen von Enterbungsgründen entzogen werden.
Welche Enterbungsgründe gibt es?
Es gibt folgende gesetzliche Enterbungsgründe:
Gerichtlich strafbare Handlungen gegen den Verstorbenen (oder gegen im Gesetz genannte Personen wie insb. Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte, Kinder, etc.) eine, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind;
- absichtliche Vereitelung des wahren letzten Willens des Verstorbenen oder auch der Versuch der Vereitelung;
- dem Verstorbenen schweres seelisches Leid zufügen;
- gröbliche Vernachlässigung von familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen; oder
- wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Allgemeines | Gesetzliches Erbrecht – Was passiert, wenn es kein Testament gibt? | Wohnungseigentum der (Ehe-)Partner im Todesfall | Mietverhältnis im Todesfall | Gewillkürte Erbfolge | Voraussetzungen für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung | Formvorschriften für letztwillige Verfügungen | Das Testament | Das Vermächtnis | Schenkung auf den Todesfall | Pflichtteilsrecht | FAQ