Erstellen Sie hier Ihre persönliche Vorsorgevollmacht!
Allgemeines | Nutzen und Vorteil | Personenkreis | Schritte bis zur Vorsorgevollmacht | Inhalt | Formvorschriften | Rechtliche Grundlage | Wirkungsdauer | Zuständigkeitsbereich | Kosten | Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) | Folgen der Nichterrichtung | Patientenverfügung | FAQ
Allgemeines
Was passiert, wenn Sie eines Tages Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können? Wer kümmert sich um Sie, wenn Sie krank oder alt sind? Wenn Sie einen schweren Unfall hatten, wer soll Ihnen zu Seite stehen? Wer soll Ihr Unternehmen führen, wenn Sie beruflich selbständig sind und Sie es nicht mehr führen können? Wer soll Ihre Finanzen verwalten, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind?
Eine Vorsorgevollmacht ist ein Vorsorgeinstrument, welches erst in dem Falle wirksam wird, wenn eine Person nicht mehr handlungs- oder entscheidungsfähig ist. Eine Vorsorgevollmacht soll sohin erst dann wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Vorsorgevollmacht steht unter der aufschiebenden Bedingung des „Vorsorgefalls“. Eine Vorsorgevollmacht ist sohin eine Vollmacht, die – wie eine Versicherung – vorsorglich eingeräumt wird, für den Fall, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll.
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Nutzen und Vorteil
Eine Vorsorgevollmacht sollten all jene Personen errichten, welche im Falle der Geschäfts- und Entscheidungsunfähigkeit vermeiden wollen, dass vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt wird, welcher die persönlichen Angelegenheiten für einen regelt.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst eine Vertrauensperson (auch mehrere Vertrauenspersonen sind möglich) dazu bestimmen, welche diesen in bestimmten Angelegenheiten vertritt. Der Umfang dieser Angelegenheiten wird in der Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber selbst festgelegt.
Sollte das Gericht der Meinung sein, dass dennoch ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) zu bestellen ist, hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, die Person des Erwachsenenvertreters in der Vorsorgevollmacht selbst zu wählen (= Erwachsenenvertreter-Verfügung).
Hat man keine Vorsorgevollmacht und keine Erwachsenenvertreter-Verfügung errichtet, liegt es rein im Ermessen des Gerichtes, die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu wählen und einen solchen zu bestellen.
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Personenkreis
Vollmachtgeber wie auch Vorsorgebevollmächtigter kann grundsätzlich jede Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und selbst entscheidungs- und handlungsfähig ist.
Es können auch mehrere Personen zu Bevollmächtigten bestimmt werden. Ausgenommen sind Personen, die aus bestimmten Gründen ungeeignet erscheinen wie zum Beispiel:
- Personen, von denen nicht vorausgesetzt werden kann, dass sie das Wohlergehen der erteilenden Person unterstützen werden (z.B. strafrechtliche Verurteilung),
- Personen, die entweder in einem abhängigen Verhältnis oder einer sonstigen engen Bindung an ein Krankenhaus, Heim, Pflegeanstalt oder anderer Institution stehen, in der der Vollmachtgeber lebt oder von der er Betreuung bekommt oder
- Personen, die bereits bis zu 15 Vorsorgevollmachten übernommen haben.
Sinnvoll ist es jemanden zu bevollmächtigen, zu dem bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis des Vollmachtgebers besteht. Das können Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere nahestehende Personen sein.
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Schritte bis zur Vorsorgevollmacht
In einem ersten Schritt wird die Vorsorgevollmacht nach einem beratenden Gespräch mit dem Vollmachtgeber und Notar, zugeschnitten auf die Bedürfnisse des Vollmachtgebers, entworfen.
Dann wird die Vollmacht mit dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer durch den Notar errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Im zweiten Schritt, der vielleicht gar nie eintreten wird (= Verlust der Geschäfts- und Entscheidungsfähigkeit), wird die Vorsorgevollmacht wirksam (= Eintritt des Vorsorgefalles). Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht ist durch einen Arzt mittels ärztlichen Zeugnisses zu bestätigen und im ÖZVV zu registrieren.
Die Vorsorgevollmacht ist zeitlich nicht befristet.
Die Vorsorgevollmacht endet:
- mit dem Tod der vertretenen Person oder des/der Vorsorgebevollmächtigten;
- wenn das Gericht dies beschlussmäßig ausspricht, zum Beispiel weil der Vorsorgebevollmächtigte nicht zum Wohl der vertretenen Person handelt; oder
- mit Eintragung der Kündigung, des Widerrufs oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis).
Die vertretene Person kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Dieser Widerruf ist vom Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.
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Inhalt der Vorsorgevollmacht
Der Wirkungsbereich des Vorsorgebevollmächtigten kann in der Vorsorgevollmacht individuell geregelt werden. Die Vertretungsbefugnis kann für einzelne oder Arten von Angelegenheiten erteilt werden, also zum Beispiel für ein ganz bestimmtes Geschäft, etwa den Verkauf einer Liegenschaft, oder für generelle Angelegenheiten, zum Beispiel für Einkäufe, für die Verwaltung von Vermögen (etwa Sparguthaben oder Wertpapierfonds) oder für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs etc., oder soweit wie möglich, dass der Vollmachtnehmer den Vollmachtgeber in allen möglichen Angelegenheiten vertreten kann.
Übliche Regelungen in Vorsorgevollmachten sind:
- Bevollmächtigung zur Vornahme (sämtlicher oder nur Teile davon) der in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte (wie insb. Sachen zu veräußern und entgeltlich zu erwerben, Darlehen zu gewähren und aufzunehmen, Geld- oder Geldeswert in Empfang zu nehmen, Prozesse anhängig zu machen, Vergleiche aller Art zu schließen, Bürgschaften zu übernehmen, Erbschaften unbedingt anzunehmen oder auszuschlagen, Vermögenserklärungen abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, Schenkungen zu machen, Schiedsverträge abzuschließen, Schiedsrichter zu wählen und Rechte unentgeltlich aufzugeben);
- Regelungen über medizinische Behandlungen;
- Regelungen über die Änderung des Wohnortes und den Abschluss von Heimverträgen;
- Regelungen über die Vertretung vor Banken und Versicherungen;
- Regelungen über die Vertretung vor Behörden oder vor Gericht;
- Verfügung über Liegenschaften;
- Postvollmacht;
- Digitale Inhalte; und
- Datenschutzrechte.
Weiters können spezielle Regelungen vereinbart werden wie insbesondere über die Vertretung in Gesellschaftsangelegenheiten (z.B. Einzelunternehmen, OG, KG, GmbH, AG, Privatstiftung) etc.
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Formvorschriften
Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.
Der Vollmachtgeber ist über
- die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,
- die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie
- die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs
persönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.
Die Vorsorgevollmacht muss als solche gekennzeichnet sein und die Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse) des Vollmachtgebers wie auch des Bevollmächtigten sind vollständig in der Vorsorgevollmacht anzuführen.
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Rechtliche Grundlage
Die Regelungen über die Vorsorgevollmacht befinden sich insb. in den §§ 260 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Dort sind die Bestimmungen über die Vollmacht für den Vorsorgefall, der Wirkungsbereich, die Form und die Registrierung geregelt.
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Wirkungsdauer
Mit Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit tritt sohin der „Vorsorgefall“ ein und die Vorsorgevollmacht entfaltet mit Registrierung dieses Umstandes im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ihre Gültigkeit. Der Vorsorgefall ist durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis der eintragenden Stelle nachzuweisen. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung.
Neben der Vorsorgevollmacht, welche erst mit Eintritt des Vorsorgefalles und Registrierung desselben im ÖZVV wirksam wird, besteht die Möglichkeit einer Kombination einer Vollmacht mit einer Vorsorgevollmacht. Mit Hilfe dieses Konstruktes ist der Bevollmächtigte bereits mit Unterfertigung berechtigt, den Vollmachtgeber zu vertreten. Diese Vollmacht hat Wirksamkeit auch nach Eintritt des Vorsorgefalles und ist wie oben beschrieben ab diesem Zeitpunkt als Vorsorgevollmacht im ÖZVV zu registrieren.
Der Vorteil dieser Konstruktion besteht darin, dass in dringenden Fällen bereits Vertretungshandlungen gesetzt werden können, ohne dass die Geschäfts- und Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers verloren gegangen ist.
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Zuständigskeitsbereich
Der Vorsorgebevollmächtigte ist ab Beginn bis Ende der Vorsorgevollmacht im Rahmen seines Wirkungsbereichs befugt, wirksam Vertretungshandlungen für die vertretene Person vorzunehmen. Der Wirkungsbereich ergibt sich aus der schriftlichen Vorsorgevollmacht.
Die Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Solange die Vertretungsbefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist, besteht sie fort, auch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich ihres Vertreters handlungsfähig ist oder ihre Handlungsfähigkeit erlangt. Die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten endet, wenn ein Widerruf oder eine Kündigung der Vorsorgevollmacht oder wenn der Wegfall des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist, sowie durch Tod des Vollmachtgebers oder des Vorsorgebevollmächtigten oder durch gerichtliche Entscheidung.
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Kosten
Die Kosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht hängen vom jeweiligen Fall ab. Gerne beraten wir Sie. Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.
Im Rahmen dieses Erstgesprächs können wir auch über die zu erwartenden Kosten und den Zeitrahmen sprechen.
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ÖZVV – Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis
Die Vorsorgevollmacht ist nach deren Errichtung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren. Nach Eintritt des Vorsorgefalles, sprich nach Verlust der Geschäfts- und Entscheidungsfähigkeit, wird die Vorsorgevollmacht wirksam. Auch das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht ist mittels Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses im ÖZVV zu registrieren.
Zur Einsichtnahme in das ÖZVV sind Gerichte, die eintragenden Stellen (das sind Notariate, Rechtsanwaltskanzleien, Erwachsenenschutzvereine) sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger berechtigt.
Zur Einsicht in das ÖZVV berechtigt sind (über die eintragenden Stellen) der Vertretene und der Vertreter. Alle anderen Personen müssen bei Gericht einen schriftlichen Antrag stellen und ihr rechtliches Interesse nachweisen.
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Folgen der Nichterrichtung
Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde und der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, eine solche zu errichten, besteht nur noch die Möglichkeit einer Erwachsenenvertretung. Je nach Sachverhalt unterscheidet man hier zwischen der gewählten, gesetzlichen und gerichtlichen Erwachsenenvertretung. In jedem dieser Fälle ist das Gericht involviert, welches in vielen Fällen Vertretungshandlungen des Erwachsenenvertreters genehmigen muss, und den Vertreter treffen umfassende Berichtspflichten.
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Patientenverfügung
Allgemeines
Am 1. Juni 2006 ist das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) in Kraft getreten. Sollte eine Person entscheidungsunfähig werden, ist der Patientenwille nicht feststellbar. Wie kann ich jetzt schon vorsorgen, damit im Falle der Entscheidungsunfähigkeit in meinem Sinne entschieden wird?
Inhalt der Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann der Patient bereits im Vorfeld festlegen (= Willenserklärung), dass eine medizinische Behandlung nicht durchgeführt werden darf, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. In der Patientenverfügung können sohin all jene medizinischen Behandlungen festgeschrieben werden, welche die betroffene Person ausdrücklich abgelehnt.
Die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, müssen konkret beschrieben sein oder müssen eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Ganz allgemeine Bestimmungen wie „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind unbrauchbar.
Verbindliche und beachtliche Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist nach Errichtung acht Jahre lang verbindlich, außer der Patient hat eine kürzere Frist bestimmt. Die Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung werden untenstehend erklärt. Der Parteiwille ist genau festzulegen. Der behandelnde Arzt hat sohin bei der Auslegung keinen Spielraum und ist an den Inhalt der Patientenverfügung gebunden.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Patientenverfügung nur mehr „beachtlich“.
Die beachtliche Patientenverfügung dient rein als Entscheidungshilfe für den Arzt, wenn die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person nicht mehr vorliegt. Der Arzt muss sie beachten und dies dokumentieren, ist aber nicht streng an ihren Inhalt gebunden.
Ist die Patientenverfügung nur mehr „beachtlich“, sprich ist die vorgenannte Frist abgelaufen, kann diese nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden. Die maximal achtjährige Frist beginnt von Neuem zu laufen.
Aufklärung
Vor der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung, ist eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung erforderlich. Der aufklärende Arzt hat in weiterer Folge insb. die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren. Der Arzt formuliert gemeinsam mit dem Patienten konkret, welche Behandlungen von dem Patienten unter welchen Voraussetzungen abgelehnt werden.
Errichtung der Patientenverfügung
Voraussetzung für die verbindliche Patientenverfügung ist, dass sie
- mit ärztlicher Aufklärung,
- schriftlich,
- unter der Angabe des Datums,
- vor einem Notar oder
- vor einem Rechtsanwalt oder
- vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen oder
- vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins
errichtet worden ist und die betroffene Person über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist. Die Patientenverfügung muss von der verfügenden Person eigenhändig, unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift, unterschrieben werden. Weiters ist die Patientenverfügung vom Arzt, dem Notar/Anwalt/der rechtskundigen Person zu unterfertigen.
Unterschied Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht
Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmte medizinische Behandlungen für einen Zeitpunkt ablehnen, zu dem die Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vorliegt.
Es gilt hierbei zu bedenken, dass zu einem (früheren) Zeitpunkt konkrete ärztliche Maßnahmen abgelehnt werden, zu welchem die Art der (zukünftigen) Krankheit und deren Umfang (womöglich) noch gar nicht abgeschätzt werden können.
Weiters ist ungewiss, wie sich der medizinische Fortschritt in der Zukunft entwickeln wird. Man kann zum jetzigen Zeitpunkt schwer abschätzen, welche neuen Behandlungsmöglichkeiten es in der Zukunft geben wird. Womöglich sind heute aussichtslose Fälle in der Zukunft nicht mehr aussichtslos und die heute abgelehnten Behandlungsmethoden wären sohin nicht im Sinne der betroffenen Person.
Im Gegensatz zur Patientenverfügung wird mit einer Vorsorgevollmacht geregelt, wer für Sie entscheiden soll, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Anders als bei der Patientenverfügung, in welcher konkrete Maßnahmen abgelehnt werden, ist der Bevollmächtigte bei der Vorsorgevollmacht grds. berechtigt, nach eigenem Ermessen Handlungen zu setzen.
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FAQ – Fragen und Antworten
1. Was ist eine Vorsorgevollmacht und warum braucht man eine solche?
Eine Vorsorgevollmacht ist ein Vorsorgeinstrument, welches erst in dem Falle wirksam wird, wenn eine Person nicht mehr handlungs- oder entscheidungsfähig ist. Eine Vorsorgevollmacht soll sohin erst dann wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Vorsorgevollmacht steht unter der aufschiebenden Bedingung des „Vorsorgefalls“. Eine Vorsorgevollmacht ist sohin eine Vollmacht, die – wie eine Versicherung – vorsorglich eingeräumt wird, für den Fall, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll.
2. Warum sollte man eine Vorsorgevollmacht errichten?
Eine Vorsorgevollmacht sollten all jene Personen errichten, welche im Falle der Geschäfts- und Entscheidungsunfähigkeit vermeiden wollen, dass vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt wird, welcher die persönlichen Angelegenheiten für einen regelt. Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst eine Vertrauensperson (auch mehrere Vertrauenspersonen sind möglich) dazu bestimmen, welche diesen in bestimmten Angelegenheiten vertritt. Der Umfang dieser Angelegenheiten wird in der Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber selbst festgelegt.
3. Wer kann eine Vorsorgevollmacht errichten?
Vollmachtgeber wie auch Vorsorgebevollmächtigter kann grundsätzlich jede Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und selbst entscheidungs- und handlungsfähig ist. Es können auch mehrere Personen zu Bevollmächtigten bestimmt werden.
4. Schritte bis zur Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht wird mit dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer durch den Notar errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Nach Verlust der Geschäfts- und Entscheidungsfähigkeit und eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses wird die Vorsorgevollmacht wirksam (= Eintritt des Vorsorgefalles). Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht ist im ÖZVV zu registrieren.
5. Was kann man mit einer Vorsorgevollmacht alles regeln?
Der Wirkungsbereich des Vorsorgebevollmächtigten kann in der Vorsorgevollmacht individuell geregelt werden. Die Vertretungsbefugnis kann für einzelne oder Arten von Angelegenheiten erteilt werden, also zum Beispiel für ein ganz bestimmtes Geschäft, etwa den Verkauf einer Liegenschaft, oder für generelle Angelegenheiten, zum Beispiel für Einkäufe, für die Verwaltung von Vermögen (etwa Sparguthaben oder Wertpapierfonds) oder für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs etc., oder soweit wie möglich, dass der Vollmachtnehmer den Vollmachtgeber in allen möglichen Angelegenheiten vertreten kann.
6. Was sind übliche Regelungen in Vorsorgevollmachten?
Übliche Regelungen in Vorsorgevollmachten sind:
- Bevollmächtigung zur Vornahme (sämtlicher oder nur Teile davon) der in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte (wie insb. Sachen zu veräußern und entgeltlich zu erwerben, Darlehen zu gewähren und aufzunehmen, Geld- oder Geldeswert in Empfang zu nehmen, Prozesse anhängig zu machen, Vergleiche aller Art zu schließen, Bürgschaften zu übernehmen, Erbschaften unbedingt anzunehmen oder auszuschlagen, Vermögenserklärungen abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, Schenkungen zu machen, Schiedsverträge abzuschließen, Schiedsrichter zu wählen und Rechte unentgeltlich aufzugeben);
- Regelungen über medizinische Behandlungen;
- Regelungen über die Änderung des Wohnortes und den Abschluss von Heimverträgen;
- Regelungen über die Vertretung vor Banken und Versicherungen;
- Regelungen über die Vertretung vor Behörden oder vor Gericht;
- Verfügung über Liegenschaften;
- Postvollmacht;
- Digitale Inhalte; und
- Datenschutzrechte.
7. Welche Formvorschriften sind dabei einzuhalten?
Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Parteien zu belehren und diese Belehrung ist in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.
8. Rechtliche Grundlage für die Vorsorgevollmacht?
Die Regelungen über die Vorsorgevollmacht befinden sich insb. in den §§ 260 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Dort sind die Bestimmungen über die Vollmacht für den Vorsorgefall, der Wirkungsbereich, die Form und die Registrierung geregelt.
9. Wann hat die Vorsorgevollmacht Gültigkeit?
Mit Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit tritt sohin der „Vorsorgefall“ ein und die Vorsorgevollmacht entfaltet mit Registrierung dieses Umstandes im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ihre Gültigkeit. Der Vorsorgefall ist durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis der eintragenden Stelle nachzuweisen. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung.
10. Was ist eine sofort gültige (Vorsorge-)Vollmacht?
Neben der Vorsorgevollmacht, welche erst mit Eintritt des Vorsorgefalles und Registrierung desselben im ÖZVV wirksam wird, besteht die Möglichkeit einer Kombination einer Vollmacht mit einer Vorsorgevollmacht. Mit Hilfe dieses Konstruktes ist der Bevollmächtigte bereits mit Unterfertigung berechtigt, den Vollmachtgeber zu vertreten. Diese Vollmacht hat Wirksamkeit auch nach Eintritt des Vorsorgefalles und ist wie oben beschrieben ab diesem Zeitpunkt als Vorsorgevollmacht im ÖZVV zu registrieren. Der Vorteil dieser Konstruktion besteht darin, dass in dringenden Fällen bereits Vertretungshandlungen gesetzt werden können, ohne dass die Geschäfts- und Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers verloren gegangen ist.
11. Ist ein Bevollmächtigter zum Handeln verpflichtet?
Der Vorsorgebevollmächtigte ist ab Beginn bis Ende der Vorsorgevollmacht im Rahmen seines Wirkungsbereichs befugt, wirksam Vertretungshandlungen für die vertretene Person vorzunehmen. Der Wirkungsbereich ergibt sich aus der schriftlichen Vorsorgevollmacht.
Die Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Solange die Vertretungsbefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist, besteht sie fort, auch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich ihres Vertreters handlungsfähig ist oder ihre Handlungsfähigkeit erlangt. Die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten endet, wenn ein Widerruf oder eine Kündigung der Vorsorgevollmacht oder wenn der Wegfall des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist, sowie durch Tod des Vollmachtgebers oder des Vorsorgebevollmächtigten oder durch gerichtliche Entscheidung.
12. Wie hoch sind die Kosten einer Vorsorgevollmacht?
Die Kosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist einzelfallabhängig. Gerne beraten wir Sie.
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch (max. Dauer: 30 Minuten).
13. Wo ist die Vorsorgevollmacht ersichtlich?
Die Vorsorgevollmacht ist nach deren Errichtung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren.
Zur Einsichtnahme in das ÖZVV sind Gerichte, die eintragenden Stellen (das sind Notariate, Rechtsanwaltskanzleien, Erwachsenenschutzvereine) sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger berechtigt.
14. Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht errichte?
Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde und der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, eine solche zu errichten, besteht nur noch die Möglichkeit einer Erwachsenenvertretung. Je nach Sachverhalt unterscheidet man hier zwischen der gewählten, gesetzlichen und gerichtlichen Erwachsenenvertretung. In jedem dieser Fälle ist das Gericht involviert, welches in vielen Fällen Vertretungshandlungen des Erwachsenenvertreters genehmigen muss, und den Vertreter treffen umfassende Berichtspflichten.
Allgemeines | Nutzen und Vorteil | Personenkreis | Schritte bis zur Vorsorgevollmacht | Inhalt | Formvorschriften | Rechtliche Grundlage | Wirkungsdauer | Zuständigkeitsbereich | Kosten | Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) | Folgen der Nichterrichtung | Patientenverfügung | FAQ