O2 Ob 106/23m
In der Entscheidung 2 Ob 106/23m beschäftigt sich der OGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schreibunfähigkeit bzw. eine Unfähigkeit ein Handzeichen zu setzten vorliegt.
In diesem Fall wurde ein notarielles Testament in der Form eines Notariatsaktes errichtet. Damit dieses formgültig ist, muss der Erblasser den Notariatsakt unterschreiben. Sollte der Erblasser nicht unterschreiben können, liegt eine Schreibunfähigkeit vor. In Falle der Schreibunfähigkeit muss der Erblasser ein Handzeichen setzen. Der Erblasser hat aber kein Wahlrecht, ob er unterschreibt oder ein Handzeichen setzt. Hat der Erblasser trotz Vorliegens von Schreibfähigkeit ein Handzeichen gesetzt, so ist das Testament formungültig. Kann auch ein Handzeichen nicht gesetzt werden, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich im Testament angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.
Der OGH stellt in dieser Entscheidung auf die objektive (Schreib-) Unfähigkeit ab. Objektiv bedeutet in diesem Fall, dass es nicht auf die Angaben des Erblassers ankommt. Der OGH sagt, dass eine Unfähigkeit (des Schreibens UND des Setzens von Handzeichen) bereits dann vorliegt, wenn es dem Erblasser billigerweise nicht zugemutet werden kann eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen zu setzen. Es wird nicht darauf abgestellt, ob die Setzung einer Unterschrift Handzeichen schlechthin unmöglich ist.