OGH 5 Ob 82/15t
Dass für Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe ein Notariatsakt erforderlich ist, gilt unter Juristen als allgemein bekannt. Bezüglich unbeweglicher Sachen ist im Grundbuchsverfahren grundsätzlich ein urkundlicher Nachweis über diese tatsächliche Übergabe von Nöten, um die Eintragung vorzunehmen.
In letzter Zeit beschäftigte sich die Rechtsprechung damit, wie genau eine solche Vertragsbestimmung auszusehen hat, um dem Tatbestandselement der „wirklichen Übergabe“ zu genügen. Demnach ist eine Klausel, dass mit der Unterschrift die Übergabe und Übernahme vollendet sei, nicht ausreichend. Hingegen soll eine Bestimmung genügen, die festhält, dass die Übergabe bereits mit der Begehung erfolgt ist. Es muss jedenfalls der Wille des Schenkenden aus der Urkunde hervorgehen, die Sache in den Besitz des Beschenkten zu übertragen.