OGH 2 Ob 35/23w
Muss ein Handzeichen auf einem notariellen Testament mit der Hand abgegeben werden?
Der OGH verneint die Frage in einem Fall, in dem ein Erblasser aufgrund einer Lähmung nicht fähig war, das Testament händisch zu unterfertigen. Stattdessen führte der mittlerweile Verstorbene den Stift mit seinem Mund und gab so sein „Handzeichen“ ab.
Ungeachtet des Ausdrucks „Handzeichen“ in der Notariatsordnung kommt es laut OGH nicht darauf an, dass mit der Hand agiert wird, sondern nur darauf, dass der letzte Wille nach außen auf der Urkunde bekräftig wird. Dafür ist es unerheblich, mit welchem Körperteil der Testator das Schreibgerät führt.