Gesellschaftsrecht und Firmenbuch
Das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ist eines der wichtigsten Aufgabengebiete des Notars.
Ob Sie ein Unternehmen gründen, ein Unternehmen führen bzw. besitzen oder ob Sie ein Unternehmen übertragen wollen: In jedem Fall bietet Ihnen Ihr Notar als objektiver und erfahrener Berater umfangreiche Rechtsdienstleistungen an.
Auch in seiner Arbeit für Unternehmer und Unternehmen sucht der Notar stets nach maßgeschneiderten Lösungen, die Bestand haben, keinen Partner übervorteilen und formal wie inhaltlich einwandfrei sind. Nur so werden spätere Streitigkeiten mit oft hohen Folgekosten schon im Ansatz vermieden.
Durch den direkten Zugang zum elektronischen Firmenbuch ist der Notar immer am neuesten Stand. Sie können von ihm sämtliche wichtigen rechtlichen Daten aller dort eingetragenen Unternehmen in Österreich bekommen. Darüber hinaus erstellt Ihr Notar beglaubigte Firmenbuchauszüge und ist berechtigt, Ihre Zeichnungsbefugnis zu bestätigen.
Auch bei Änderungen in bestehenden Gesellschaften verfasst der Notar alle erforderlichen Eingaben und erledigt auf Wunsch alle Schritte bis zur Änderung im Firmenbuch: zum Beispiel beim Wechsel eines Geschäftsführers oder Gesellschafters, der Änderung der Gesellschaftsform (z.B. Umgründung), der Änderung des Firmenwortlautes, der Verlegung des Firmensitzes, einer Kapitalerhöhung oder ‑herabsetzung sowie bei der Liquidation eines Unternehmens.
Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft?
Der folgende Beitrag soll die grundlegenden Unterschiede zwischen der Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft und der Errichtung einer inländischen Tochtergesellschaft durch eine ausländische Muttergesellschaft darlegen. Die Darstellung erfolgt dabei in erster Linie aus gesellschaftsrechtlicher Sicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Rechtsfähigkeit
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einer Zweigniederlassung um kein rechtsfähiges Gebilde handelt. Eine Zweigniederlassung kann daher nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie kann weder Vertragspartei sein (und demnach beispielsweise auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden) noch selbständig insolvent werden.
Demgegenüber handelt es sich bei einer Tochtergesellschaft um eine selbständige juristische Person, welche als solche auch im Rechtsverkehr auftreten kann.
Gründung
Bei Gründung einer Tochtergesellschaft sind die allgemeinen Vorschriften zur GmbH-Gründung nach dem GmbHG zu beachten. Hier gelten insbesondere die Vorschriften zur Aufbringung des Stammkapitals, das mindestens € 35.000 betragen und zur Hälfte bar eingezahlt sein muss. Weiters besteht die Möglichkeit einer Gründungsprivilegierung, bei welcher das Stammkapital zwar auch mindestens € 35.000 beträgt, die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlangen jedoch nur € 10.000 ausmacht und zur Hälfte eingezahlt sein muss. Dies ermöglicht eine mitunter wesentliche Kostenersparnis im Gründungsstadium (Achtung: Die Gründungsprivilegierung muss bereits im Rahmen des Gründungsvorganges in Anspruch genommen werden und ist nur 10 Jahre gültig. Danach müssen der Gesellschaftsvertrag angepasst und die Stammeinlagen nach den allgemeinen Kapitalaufbringungsvorschriften einbezahlt werden).
Zur Gründung einer Tochter-Gesellschaft sind folgende Urkunden erforderlich:
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in Notariatsaktsform
- Nachweis der Vertretungsbefugnis der handelnden Akteure der Muttergesellschaft (z.B. durch Vorlage eines beglaubigten – und unter Umständen übersetzten und apostillierten – Firmenbuchauszuges)
- Gesellschafterbeschluss zur Bestellung der Geschäftsführer (beglaubigt unterfertigt)
- Musterfirmazeichnung der Geschäftsführer (beglaubigt unterfertigt)
- Bestätigung über die eingezahlten Stammeinlagen durch eine Bank oder einen Notar
- Firmenbucheingabe (beglaubigt unterfertigt)
Bei der Errichtung einer Zweigniederlassung müssen (mangels Rechtsfähigkeit derselben) keine Kapitalaufbringungsvorschriften berücksichtigt werden. Der Bestand der Zweigniederlassung hängt vielmehr von der Entscheidung sowie dem rechtlichen Schicksal der Hauptniederlassung ab, weshalb auch kein gesonderter Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist.
Allerdings müssen dem Firmenbuchgericht im Zuge des Errichtungsvorganges einige Unterlagen vorgelegt werden:
- Gesellschaftsvertrag des ausländischen Rechtsträgers (unter Umständen beglaubigt übersetzt und apostilliert)
- Nachweis über das rechtliche Bestehen des ausländischen Rechtsträgers (etwa durch Vorlage eines beglaubigten – und unter Umständen beglaubigt übersetzten und apostillierten – Firmenbuchauszuges)
- Bestellungsbeschluss eines „ständigen Vertreters“ der inländischen Zweigniederlassung
- Musterfirmazeichnung des ständigen Vertreters und der vertretungsbefugten Organe der Hauptniederlassung (beglaubigt unterfertigt)
- unter Umständen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung (etwa durch Vorlage eines Mietvertrages über die Geschäftsräumlichkeiten der inländischen Zweigniederlassung
Laufendes
Da eine Tochtergesellschaft eine eigenständige juristische Person ist, müssen allfällige Änderungen (insbesondere die Änderung des Gesellschaftsvertrages) bei der Muttergesellschaft grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber ist bei einer inländischen Zweigniederlassung jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder in der Geschäftsführung der ausländischen Hauptniederlassung durch Vorlage von geeigneten (beglaubigt übersetzten und apostillierten) Urkunden zu melden.
Für eine GmbH gelten die Buchführungsvorschriften nach dem UGB, weshalb jährlich ein Jahresabschluss rechtzeitig beim Firmenbuch einzureichen ist. Für eine inländische Zweigniederlassung ist zwar kein gesonderter Jahresabschluss vorgesehen, dennoch bedarf es einer gesonderten Buchführung zur steuerlichen Gewinnermittlung und es muss der Jahresabschluss des ausländischen Rechtsträgers vorgelegt werden.
Beendigung
Die Beendigung einer inländischen Zweigniederlassung erfolgt durch Beschluss der Hauptniederlassung und es ist nur die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung mittels eines (beglaubigt unterfertigten) Firmenbuchgesuches erforderlich.
Die Beendigung einer Tochtergesellschaft ist hingegen mit etwas mehr Aufwand verbunden, da das GmbHG bestimmte Formvorschriften sowie zum Teil langwierige Abläufe vorsieht.
.
Eine Gegenüberstellung:
.
GRÜNDUNG:
ZWEIGNIEDERLASSUNG | TOCHTER-GMBH |
Keine eigene Rechtspersönlichkeit | Selbständige juristische Person |
Kein Aufbringen eines Stammkapitals | Grds. 35,000€ Stammkapital; Möglichkeit einer Gründungsprivilegierung (10,000€ wovon 5,000 sofort in bar einzuzahlen sind) |
Nachweis, dass Zweigniederlassung errichtet wurde, Geschäftsräume bestehen, etc | Keine Unterlagen über Geschäftsbetrieb erforderlich |
Vielzahl von Unterlagen müssen dem FB Gericht vorgelegt werden, wovon viele übersetzt und notariell beglaubigt werden müssen | Grds. nur ein Gesellschaftsvertrag, eventuell beglaubigte Vollmachten der ausländischen Gf; digitale Gründung aus dem Ausland möglich |
Es gelten die österreichischen Firmenbuchgrundsätze aber uU „mehr möglich“ bei der Firma (wegen Niederlassungsfreiheit) GesRZ 2011, 306 | Es gelten die österreichischen Firmenbuchgrundsätze |
Vertretung grds durch das vertretungsbefugte Organ des ausländischen Rechtsträgers (zB Geschäftsführer, Vorstand). Bei EWR-Rechtsträgern kann ein „ständiger Vertreter“ (§ 107 Abs 2 GmbHG, § 254 Abs 2 AktG) bestellt werden | Bestellung eines Geschäftsführers |
.
NOTWENDIGE UNTERLAGEN:
ZWEIGNIEDERLASSUNG | TOCHTER-GMBH |
|
|
.
LAUFENDES:
ZWEIGNIEDERLASSUNG | TOCHTER-GMBH |
Jede Änderung von zB des Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsführer des Rechtsträgers müssen in Österreich ins FB eingetragen werden | Nur Änderungen betreffend der Tochter-GmbH selbst müssen in das FB eingetragen werden. |
Eine Zweigniederlassung ist trotz fehlender Rechtsfähigkeit ein steuerpflichtiger Betrieb (körperschaftssteuerpflichtig)Jahresabschluss des ausländischen Rechtsträgers in deutscher Sprache (bei umfangreichen Abschlüssen erhebliche Übersetzungskosten) muss vorgelegt werden, auch wenn dies das ausländische Recht nicht vorsieht! § 280a UGB; OLG Wien (GES 2006, 20)
Für die Zweigniederlassung ist zwar kein gesonderter Jahresabschluss, aber eine gesonderte Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung erforderlich. |
Buchführung und Jahresabschluss nach dem UGB |
Generell höhere Kosten bei Rechtsberatung, weil stets ausländisches Recht mitspielt | Grundsätzlich nur österreichisches Recht maßgeblich (höher Rechtssicherheit) |
Beschränkte Steuerpflicht § 98 EStG mit 25% KÖSt, keine MindestKÖSt; beachte DBA mit dem Satzungssitzstaat | Selbständiges Steuersubjekt, Gewinne mit 25% KÖSt, 5% KöSt, MindestKÖSt von €1,750 aber unbeschränkt vortragsfähig; Gewinnausschüttung mit 27,5% KESt endbesteuert |
Betrieb nach dem ArbVG samt möglichem Betriebsrat §§31, 40 ArbVG | Betrieb nach dem ArbVG samt möglichem Betriebsrat §§31, 40 ArbVG |
.
BEENDIGUNG:
ZWEIGNIEDERLASSUNG | TOCHTER-GMBH |
Auflösung/Löschung durch Beschluss der Hauptniederlassung.
Erforderliche Unterlagen:
Mangels Rechtspersönlichkeit keine Insolvenzfähigkeit; Wenn der ausländische Rechtsträger insolvent wird, kann das Insolvenzverfahren uU in Österreich abgewickelt werden (s EUInsVO). |
Auflösung/Liquidation nach den Vorschriften des GmbHGbei Auflösung insbesondere infolge Gesellschafterbeschluss erforderlich:
|
.
.