Allgemeines | Vertragsparteien mit fremder Sprache | Notariatsakt in fremder Sprache | Notariatsakt mit Textgegenüberstellung | Sprachkenntnis der Vertragsparteien
In English, please!
Beglaubigungen, notarielle Beurkundungen und Notariatsakte können durch den Notar oder Notarsubstituten, der zugleich Allgemein beeideter Dolmetscher für die englische Sprache ist, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache errichtet werden. Diese Möglichkeit bietet unsere Notariatskanzlei gerne an.
Die stetig steigende internationale Verflechtung Österreichs und seiner Wirtschaft lässt es immer öfter geraten erscheinen, bestimmte Verträge in englischer Sprache zu errichten, damit diese auch von internationalen Vertragsparteien ohne Übersetzung direkt verwendet werden können.
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Allgemeines
Das österreichische Recht beschränkt den Rechtsverkehr nicht auf eine bestimmte Sprache. Verträge gelten unabhängig davon, ob sie auf Deutsch oder in einer anderen in Österreich verwendeten Sprache verfasst sind. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Sprache, in der ein Notar Urkunden errichten kann.
§ 43 Abs 1 NO sieht vor, dass Notariatsurkunden in der in dem Sprengel des Notars üblichen Landessprache, und wenn dortselbst mehrere Landessprachen üblich sind, je nach dem Wunsche der Parteien in einer dieser Sprachen aufzunehmen sind. Dies wird mit einigen Ausnahmen die deutsche Sprache sein.
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Vertragsparteien mit fremder Sprache
Kommen Vertragsparteien zum Notar, die der deutschen Sprache (bzw. der Sprache, in der der Notariatsakt errichtet werden soll) nicht mächtig sind, ist ihnen die Errichtung eines Notariatsaktes nicht verwehrt. Um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien den Notariatsakt verstehen und genehmigen können, sind gemäß § 63f NO ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache und zwei Aktszeugen beizuziehen. Der Umstand der fehlenden Sprachkenntnis und die Beiziehung des Dolmetschers zum Notariatsakt ist im Notariatsakt festzuhalten.
Der Dolmetscher muss lediglich zum Notariatsakt selbst und nicht zu Vorbesprechungen und dergleichen beigezogen werden. Der Dolmetscher und die Aktszeugen haben den Notariatsakt (und gegebenenfalls eine Privaturkunde) zu unterschreiben.
Der Dolmetscher hat der fremdsprachigen Vertragspartei den Notariatsakt zu übersetzen. Damit ist gemeint, dass der Dolmetscher den in deutscher Sprache vorliegenden Notariatsakt mündlich („vom Blatt“) dolmetscht. Es ist aber auch möglich, dass der Dolmetscher eine bereits vorbereitete schriftliche Übersetzung vorliest. In jedem Fall ersetzt für die fremdsprachige Vertragspartei die Dolmetschung das Vorlesen. Sollte es daher ausschließlich fremdsprachige Vertragsparteien geben (Beispiel: vier Italiener schließen einen Abtretungsvertrag ab, keiner spricht Deutsch) ist es ausreichend, wenn der gesamte Text der Urkunde auf Italienisch gedolmetscht wird. Eine gesonderte Verlesung des deutschen Textes vor der Dolmetschung ist nicht erforderlich.
Auf Wunsch einer Vertragspartei ist durch den Dolmetscher eine Übersetzung des Notariatsaktes in die Sprache der Vertragspartei zu verfassen und dem Notariatsakt beizufügen. Der Notar muss auf diese Möglichkeit hinweisen. Diese schriftliche Übersetzung muss den gesamten Notariatsakt wiedergeben.
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Notariatsakt in einer fremden Sprache
Den Notariatsakt in einer fremden, also anderen als der deutschen Sprache, aufzunehmen, ist jedoch gemäß § 62 Abs 1 NO durchaus zulässig, wenn es die Parteien ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache bestellt ist oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache absolviert hat. Dies muss im Notariatsakt ausdrücklich angeführt werden. Erfüllt der Notar die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 NO nicht, darf er auch nicht mit Beiziehung eines Dolmetschers einen Notariatsakt in fremder Sprache errichten. Er kann einen Notariatsakt nur in deutscher Sprache errichten (bei dem die Parteien alle Deutsch sprechen müssen oder ihnen der Inhalt von einen Gerichtsdolmetscher übersetzt werden muss), der dann beglaubigt übersetzt werden kann.
In der Praxis sind Notariatsakte vor allem in englischer Sprache durchaus anzutreffen. Englisch kann hier im Text natürlich durch jede andere zulässige Sprache ersetzt werden. Die internationale Verflechtung der Wirtschaft, Vertragsparteien aus dem Ausland, aber auch inländische Vertragsparteien im Hinblick auf eine internationale Ausrichtung verlangen hier die Urkundenerrichtung in englischer Sprache. Sie könnten dies auch, wenn sie Englisch gar nicht verstehen. In diesem Fall wäre ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher beizuziehen, der der Vertragspartei den Notariatsakt von Englisch in eine Sprache übersetzt, die die Vertragspartei versteht. Dies wird typischerweise die deutsche Sprache sein. In diesem Fall muss ein Gerichtsdolmetscher hinzugezogen werden, der für Englisch beeidet ist, und der deutschsprechenden Partei den Text des Notariatsaktes aus der englischen in die deutsche Sprache übersetzt. Dies kann auch der Notar selbst sein, der den Notariatsakt errichtet, wenn er beeideter Dolmetscher für Englisch ist.
Ist auch nur eine der Vertragsparteien des Englischen nicht mächtig und übersetzt ein Dolmetscher, sind gemäß § 56 Abs 1 lit c NO zwei Aktszeugen beizuziehen. Übersetzt ein Dolmetscher (also nicht der beurkundende Notar) müssen diese Zeugen die Sprache, in der gedolmetscht wird, nicht verstehen. Übersetzt der beurkundende Notar, müssen die Zeugen Englisch verstehen und auch dem gesamten Vorgang der Errichtung des Notariatsaktes beiwohnen.
Der gesamte Inhalt des Notariatsaktes muss in der derselben Sprache aufgenommen werden. Eine Mischung mehrerer Sprachen widerspricht dem Grundsatz der Einheit der Urkunde, der sich hier in der Einheit der Urkundensprache manifestiert. Zulässig ist jedoch die Beifügung erklärender Zusätze zum Zweck der Erläuterung oder Interpretation in einer anderen Sprache. Handelt es sich zum Beispiel um den Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils und wird dieser im englischen Notariatsakt mit „share“ übersetzt, kann jedenfalls in Klammern neben dem englischen Wort das deutsche Wort stehen, auf das sich die Parteien mit „share“ beziehen, also „Geschäftsanteil“. Dasselbe gilt für Wort- und Begriffsgruppen.
Die Beilagen – soweit sie nur zu Dokumentationszwecken beigefügt werden – können auch in einer anderen Sprache verfasst sein (zum Beispiel ungarische Beilagen zu einem englischen Notariatsakt).
Wenn die Urkundsperson nicht der Notar sondern sein Substitut ist und die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 erfüllt, kann er einen fremdsprachigen Notariatsakt errichten. Diese Fähigkeit besteht unabhängig davon, ob der Notar, den er substituiert, fremdsprachige Notariatsakt errichten kann. Der Substitut handelt in der Amtsführung eigenständig. Zu beachten ist jedoch, dass dem Notariatsakt gemäß § 62 Abs 2 2. Satz vom Substituten jedenfalls eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen ist. Bei dem den Notariatsakt errichtenden Substituten kann auf diese Beifügung der Übersetzung nicht verzichtet werden.
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Notariatsakt mit Textgegenüberstellung
In der Praxis besteht oft das Bedürfnis, dem authentischen Text der Urkunde direkt eine Übersetzung in eine andere Sprache gegenüberzustellen. Den Parteien ist bewusst und sie nehmen in Kauf, dass es sich bei diesem gegenübergestellten Text lediglich um eine Information handelt und bei Divergenzen zwischen dem authentischen Text und der Übersetzung der authentische Text vorgeht. Die Parteien können sich auf die Übersetzung nicht verlassen.
- 62a NO erlaubt diese Vorgehensweise ausdrücklich: „Auf Verlangen einer Partei kann auf den einzelnen Seiten eines Notariatsaktsoder notariellen Protokolls dem von allen Parteien als verbindlich anerkannten Text eine von den Parteien gemeinsam vorgelegte fremdsprachige Übersetzung gegenübergestellt werden. Die fremdsprachige Übersetzung hat dabei nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Der Umstand der Gegenüberstellung ist am Beginn des deutschen und fremdsprachigen Urkundentexts in der jeweiligen Sprache hervorgehoben ersichtlich zu machen.“
Es besteht auch die Möglichkeit, nicht nur eine Übersetzung, sondern auch noch eine zweite Übersetzung in einer weiteren Sprache gegenüberzustellen. So könnte zum Beispiel einem deutschsprachigen Notariatsakt eine englischsprachige und eine russischsprachige Übersetzung gegenübergestellt werden. Die Grenzen einer solchen Gegenüberstellung liegen wohl nur in der Lesbarkeit der Urkunde.
Um jeden Zweifel auszuschließen, welche Sprache die authentische und verbindliche ist ordnet die Notariatsordnung an, dass dies am Beginn der Urkunde festzuhalten ist. Es ist nicht ausreichend dies am Ende des Vertragstextes festzuhalten.
Eine entsprechende Klausel könnte folgendermaßen aussehen:
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Sprachkenntnis der Vertragsparteien:
Die Vertragsparteien bzw. ihre Vertreter müssen die Sprache des Notariatsaktes verstehen. Ist dies nicht der Fall, ist ein gerichtlich beeideter Dolmetscher hinzuzuziehen, der den Notariatsakt in die Sprache der Vertragsparteien dolmetscht. Auch das Ablesen einer bereits vorbereiteten Übersetzung ist zulässig.
Dies kann auch durch den Notar geschehen, der gleichzeitig gerichtlich beeideter Dolmetscher ist. Im Notariatsakt ist auf die Dolmetschung hinzuweisen. Der Notariatsakt ist zunächst für die Deutsch sprechenden Vertragsparteien vorzulesen und sodann der des Deutschen nicht mächtigen Vertragspartei vom Dolmetscher zu übersetzen. Diese Übersetzung muss nicht Wort für Wort passieren, sondern sinngemäß und kann auch durch das Ablesen einer bereits vorbereiteten Übersetzung passieren. Das verlesen einer bereits vorbereiteten beglaubigten Übersetzung durch einen Nicht-Dolmetscher ist nicht zulässig. Sind gar keine Deutsch sprechenden Parteien anwesend, ersetzt die (vom Blatt) Dolmetschung die Verlesung.
Sollte ein Notariatsakt in einer fremden Urkundensprache (zB Englisch) errichtet werden und kann die Vertragspartei nicht Englisch, ist zunächst ein Dolmetscher hinzuziehen, der den Urkundeninhalt von Englisch auf Deutsch und dann ein Dolmetscher, der von Deutsch in die Sprache der Vertragspartei dolmetscht. Findet sich ein Dolmetscher, der für beide Sprachen (Englisch und die Sprache der Vertragspartei) beeidet ist, kann die Dolmetschung direkt erfolgen.
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