OGH 5 Ob 178/22w
Stellt eine journalistische Recherche ein rechtliches Interesse im Sinne des § 5 Abs 4 GUG dar und kann demnach ein Journalist Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs nehmen? Mit dieser Konstellation hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in 5 Ob 178/22w beschäftigt.
Dabei judizierte der OGH, dass journalistische Recherche, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Darlegung eines öffentlichen Interesses an der Informationsbeschaffung, ein rechtliches Interesse nach § 5 Abs 4 GUG darstellen kann. Von so einem überwiegenden öffentlichen Interesse ist vor allem dann auszugehen, wenn die Überprüfung von Amtsgeschäften durch die Informationsbeschaffung ermöglicht werden soll. In vorliegendem Fall handelte es sich um die Überprüfung der Einhaltung EU Sanktionen gegen Russland.