OGH 2 Ob 112/21s
§ 578 ABGB normiert die eigenhändige letztwillige Verfügung. Dieser Paragraph besagt, dass derjenige der schriftlich und ohne Zeugen testieren will die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig unterschreiben muss.
Der OGH beschäftige sich in der Entscheidung OGH 2 Ob 112/21s mit der Frage, wo man die Unterschrift setzen muss. Aus dieser Entscheidung folgt, dass die Unterschrift des letztwillig Verfügenden nicht unmittelbar am Ende des Textes stehen muss. Die Unterschrift muss die letztwillige Verfügung anschließen und den darüberstehenden Text decken. Es reicht aus, wenn zwischen dem Text der Verfügung und der Unterschrift ein entsprechender räumlicher Zusammenhang gegeben ist