OGH 2Ob174/20g
Damit man in Österreich erben kann muss man gem. § 538 ABGB rechtsfähig und erbwürdig sein. Die Erbwürdigkeit verliert man unter anderem, wenn man gem. § 540 ABGB die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt hat.
In der vorliegenden Entscheidung des OGH ging es unter anderem um die Frage, ob man erbunwürdig ist, wenn man ein Testament fälscht, obwohl der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Der OGH entschied, dass die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen auch dann vereitelt wird, wenn die gesetzliche Erbfolge beeinträchtig wird. Somit läge sohin Erbunwürdigkeit vor. Sie wird aber durch den Rücktritt vom Versuch der strafbaren Handlung wieder beseitigt. Der Erfolg der strafbaren Handlung muss freiwillig abgewendet worden sein.