5 Ob 218/22b
Einreihung eines Einantwortungsbeschlusses als Liegenschafts- und Bauwerksurkunde
In der Entscheidung 2 Ob 218/22b des OGH geht es darum, ob ein Einantwortungsbeschluss als Liegenschafts- und Bauwerksurkunde eingereiht werden kann im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 UGH.
Die Einreihung soll im konkreten Fall zum Zweck des Eigentumsrechts-Erwerbs für die Antragstellerin an den, der Verstorbenen gehörenden, Superädifikaten (in dem Fall Garagen) durchgeführt werden. Die Superädifikate befinden sich auf der Liegenschaft der Revisionsrekurswerberin.
Nachdem das Gericht den Antrag bewilligte und Ersichtlichmachung der Einreihung anordnete, ging die Liegenschaftseigentümerin dagegen per Rekurs vor. Dieser wurde zurückgewiesen, da es im Urkundenhinterlegungsverfahren nicht erörtert wird, ob das Bauwerk, auf das sich die zu hinterlegende Urkunde bezieht, überhaupt rechtlich existent sei. Außerdem fehlt es der Liegenschaftseigentümerin an der Rechtsmittellegitimation bezüglich Bewilligung der Urkundenhinterlegung und der Ersichtlichmachung. Die Liegenschaftseigentümerin muss lediglich von der Urkundenhinterlegung und der damit verbundenen Geltendmachung des Bestehens eines Bauwerks geltend gemacht werden.
Ein Revisionsrekurs ist außerdem nicht zulässig, da die Einreihung lediglich deklarativ wirkt und somit kein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre vorliegt.
Alles in allem kann ein Einantwortungsbeschluss also als Liegenschafts- und Bauwerksurkunde gemäß § 1 Abs 1 Z 2 UGH eingereiht werden. Die Einreihung wirkt im Gegensatz zur Hinterlegung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 UGH lediglich deklarativ, weshalb ein etwaiger Revisionsrekurs mangels Eingriffs in die geschützte Rechtssphäre nicht vorliegt.