Die Lebensgemeinschaft
Trotzdem die Bedeutung von Lebensgemeinschaften stetig zunimmt und diese in der Praxis eine häufige Form des Zusammenlebens darstellt, kennt das österreichische Recht weder eine grundsätzliche Regelung noch eine gesetzliche Definition des Rechts der Lebensgemeinschaften.
Da der Wille von Lebensgefährten im Regelfall gerade auf eine rechtlich unverbindliche Lebensform abzielt, welche unter anderem beinhaltet, das Zusammenleben zweier Partner jederzeit und einseitig beenden zu können, kann auch nach der derzeitigen Rechtslage nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung von einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und einer Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft ausgegangen werden.
Ferner können Ehe- und partnerschaftliche Bestimmungen (insb §§ 81 EheG) auch nicht analog auf Lebensgemeinschaften angewendet werden (was gerade im Hinblick auf das ‑praktisch zur Gänze- fehlende gesetzliche Erbrecht oder pensionsversicherungsrechtliche Ansprüche der Lebensgefährten oft zu Härtefällen führen kann).
Im österreichischem Recht finden sich jedoch eine Reihe von Anknüpfungspunkte an die Lebensgemeinschaft: zB Ruhen des Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, Eintrittsrecht des Lebensgefährten des Hauptmieters in den Mietvertrag im Todesfall (§ 14 Abs 3 MRG), §§ 25b‑c KSchG, Aussageverweigerungsrecht des Lebensgefährten (§ 321 ZPO sowie § 104 FinStrG), Angehörigenbegriff gem § 25 Abs 1 Z 5 BAO sowie iSd § 72 Abs 1 StGB, Lebensgemeinschaft als eine mögliche Voraussetzung für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG), Alleinverdiener‑, Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Unterhaltsleistungen nach dem EStG (§§ 106 iVm § 33f EStG), Rentenleistung einer Pensionszusatzversicherung an den Lebensgefährten (§ 108b EStG), Mitversicherung in der Krankenversicherung (§ 123 Abs7a ASVG), jedoch kein pensionsversicherungsrechtlicher Schutz (kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension § 258ff ASVG), Hinterbliebenenrente gem § 1 Abs 3 lit b OpferfürsorgeG