Der Gesetzgeber hat eine Änderung beschlossen, durch die eine Befreiung von gerichtlichen Eintragungsgebühren nach TP 9 lit b Gerichtsgebührengesetz (GGG) beim Erwerb von Wohnraum geschaffen wurde. Die Bestimmungen der neuen §§ 25 a‑c GGG betreffen Eintragungen in Zusammenhang mit der Einverleibung von Eigentum und Pfandrechten.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungen:
- Der Eintragung muss ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde liegen.
- Bei Pfandrechten muss das besicherte Darlehen verzinst sein.
- Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.03.2024 geschlossen worden sein. VORSICHT: Das Geschäft kommt bereits mit Einigung über Ware und Preis zustande, nicht etwa erst mit Unterfertigung eines grundbuchstauglichen Vertrages.
- Der Antrag auf Eintragung des Rechts muss nach dem 30.06.2024, aber vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einlangen. § 25a Abs 3 GGG normiert zudem alternative Befreiungsbestimmungen:
- Es muss ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen. Erfasst sind auch Eintragungen betreffend Eigentumsrechte an Wohnungen, sowie gemeinsamer Erwerb durch mehrere Miteigentümer. Nicht erfasst sind juristische Personen.
- Bei Pfandrechten muss der besicherte Betrag zu mehr als 90 % zum Erwerb, zur Errichtung oder zur Sanierung der Wohnstätte aufgenommen werden.
- Die Gebührenbefreiung muss im Grundbuchsantrag in Anspruch genommen werden.
Die Befreiung steht dabei bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00 zu. Bei einer Bemessungsgrundlage zwischen € 500.000,00 und 2 Mio. Euro fällt die Gebühr für die ersten € 500.000,00 nicht an. Übersteigt die Bemessungsgrundlage 2. Mio. Euro, unterliegt der gesamte Erwerb der Gebühr. Bei Eigentumsrechten ist die Befreiungsbestimmung je Miteigentumsanteil zu prüfen, bei Pfandrechten sind die Bemessungsgrundlagen von mehreren Pfandrechten, die die Befreiungsbedingungen erfüllen, zusammenzurechnen.
Als Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses ist eine Meldebestätigung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte befindet, sowie ein Nachweis über die Aufgabe des Wohnrechts an der bisher das dringende Wohnbedürfnis befriedigenden Wohnstätte zu erbringen. Bei Pfandrechten ist eine Bestätigung des Pfandgläubigers vorzulegen. Die Fristen für diese Nachweise sind in § 25b Abs 2 GGG geregelt. Wird innerhalb von fünf Jahren das Eigentumsrecht an der Wohnstätte aufgegeben oder fällt das dringende Wohnbedürfnis weg, so entfällt die Gebührenbefreiung nachträglich.