OGH 20.09.2024, 6 Ob 162/23a
In dieser Entscheidung stellt der OGH klar, dass für die Änderung einer Stiftungserklärung, welche wie die Errichtung einer Privatstiftung ein für den Stifter typischerweise gefährlich, ungewöhnlich und wichtiges Geschäft ist, in analoger Anwendung des § 1008 Satz 2 ABGB eine Spezialvollmacht („Einzelvollmacht“) auch für die rechtsgeschäftliche Vertretung erforderlich ist.
Eine abstrakte Auflistung von Rechtsgeschäften der Art nach (zB „Ausübung sämtlicher Rechte des Vollmachtgebers gegenüber der Privatstiftung“ und „insbesondere auch […] Änderung der Stiftungsurkunde gem. § 33 PSG […]“) wird einer Spezialvollmacht nicht gerecht. Vielmehr muss in dieser ein konkretes Geschäft erkennbar sein, etwa eine individualisierbare Erklärung über die Änderung der Stiftungsurkunde/Stiftungszusatzurkunde.
Auch wenn die Spezialvollmacht in Notariatsaktform nach § 52 ff NO errichtet wird, bleibt das Erfordernis einer Spezialvollmacht gem. § 69 Abs 1a NO unberührt.