OGH 5 Ob 55/16y
Gemäß § 12 Abs 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes müssen Servituten (Dienstbarkeiten), die Gegenstand einer Eintragung sein sollen, möglichst konkretisiert sein. In diesem Fall war in der Grundbuchsurkunde lediglich die Rede von einem „Wohnrecht gem. § 521 ABGB“.
Laut Ansicht der Vorinstanzen und des OGH erfülle dies nicht das statuierte Bestimmtheitsgebot, weil sowohl ein Gebrauchs- als auch ein Fruchtgenussrecht an jener Wohnung gemeint hätten sein können. Der erkennende Senat zeigt in weiterer Folge die Unterscheidung zwischen Fruchtgenuss- und Wohnungsgebrauchsrechten anhand der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf. Gemäß § 521 ABGB versteht man unter einem Wohnungsgebrauchsrecht das Recht, die bewohnbaren Teile des Hauses gemäß den eigenen Bedürfnissen zu nützen. Hingegen stellt es ein Fruchtgenussrecht dar, wenn jemandem alle Teile eines Baus unter Schonung der Substanz ohne Einschränkung zur Nutzung überlassen werden.
Daraus folgt (wie allgemein anerkannt), dass das Wohnungsrecht keine weitere (eigene) Personalservitut sondern je nach Ausgestaltung entweder eine Form des Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrechts darstellt, weshalb es der Konkretisierung bedarf.