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Unsere nationalen und internationalen Klienten vertrauen auf unsere Fähigkeit rechtliche Fragen rasch und kompetent zu lösen. Wir sehen uns als Dienstleister der international verflochtenen österreichischen Wirtschaft genauso wie der Menschen, die uns mit der Lösung ihrer Fragen betrauen.
Die Notare, Notarsubstituten und Notariatskandidaten haben hohe Expertise in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Liegenschaftsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren.
* Der Begriff „Notare“ schließt auch unsere Notarsubstituten und Notariatskandidaten mit ein.
“… Ich wurde äußerst kompetent und freundlich beraten und konnte es gar nicht glauben, dass ein so tolles Service einer Beauskunftung von einer privaten Kanzlei angeboten wird, bei dem mir keine Kosten entstanden sind. …”
“… Wir haben uns von der ersten Beratung an gut aufgehoben gefühlt, die Betreuung war professionell und zugleich persönlich, wir wurden bei allen Schritten optimal begleitet. …”
“Sehr nett und zuvorkommend, gemütliches Ambiente und überhaupt nicht so versnobt wie man es in der Wiener Innenstadt befürchten könnte 😉 Der Notar hat uns geduldig alles erklärt und Fragen beantwortet und am Ende ging alles viel schneller und unproblematischer als erwartet. Zwei Daumen hoch!”
“1A! Alles super gelaufen, von der freundlichen und kompetenten Beratung bis zur schnellen Fertigstellung. Termine waren auch nie ein Problem, die Kanzlei scheint sehr gut organisiert zu sein. Kann ich nur empfehlen, danke!”
“Great services, notary also speaks English which helped us a lot with our business because we needed our documents certified in English. Very friendly and also fast. Thank you!”
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Zur besseren Lesbarkeit kommt auf dieser Internetseite § 1 Abs 4 der Notariatsordnung zur Anwendung: Soweit in der Folge auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, dem staatliche Autorität übertragen ist, um öffentliche Urkunden zu errichten. Er stellt dabei die Echtheit, Beweiskraft, Aufbewahrung und die Vollstreckbarkeit dieser Urkunden sicher. Der Notar ist vom Gesetz dazu verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu sein und genießt öffentlichen Glauben. Notariellen Urkunden kommt vor Gericht und Behörden eine besondere Beweiskraft zu. Notarielle Urkunden können außerdem genauso vollstreckbar sein wie rechtskräftige Gerichtsurteile. Darüber hinaus bietet der Notar ein umfangreiches Spektrum an Rechtsdienstleistungen an. Er berücksichtigt nicht nur die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die steuerliche Seite der Vorgänge.
Der Notar hat die notarielle Urkunde in Übereinstimmung mit den Beteiligten zu erstellen. Dabei steht stets die unparteiische neutrale Beratung der Klienten im Mittelpunkt. Er klärt die Beteiligten über mögliche inhaltliche Gestaltungen und deren unterschiedliche Rechtsfolgen auf. Der Notar hat auf eine ausgewogene Lösung hinzuwirken und insbesondere die wirtschaftlich schwächere oder unerfahrenere Vertragspartei zu schützen.
Für den Notar besteht Tätigkeitspflicht. Das heißt: Der Notar darf eine Amtshandlung nicht verweigern. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn er selbst oder seine Verwandten an der Sache beteiligt sind – und natürlich bei verbotenen Geschäften oder Schein- oder Umgehungsgeschäften. Der Notar darf auch dann nicht aktiv werden, wenn eine widerrechtliche Benachteiligung eines Dritten besteht oder wenn ein Beteiligter offensichtlich nicht geschäftsfähig ist.
Der Notar unterliegt besonderer Kontrolle und strikten disziplinarrechtlichen Regeln.
Unabhängigkeit
Der Notar ist zwar Träger eines öffentlichen Amtes, doch ist er vom Staat unabhängig und übt seinen Beruf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus. Er ist keiner staatlichen Weisung unterworfen.
Unparteilichkeit
Der Notar ist – ähnlich einem Richter – zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er vertritt nicht einseitig die Interessen eines Auftraggebers. Er muss auf ausgewogene Rechts- und Vertragsverhältnisse hinwirken, um Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden und sichere Rechtsverhältnisse zu schaffen.
Öffentlicher Glauben
Dem Notar sind besondere Aufgaben der Rechtspflege übertragen. Was der Notar in seinen öffentlichen Urkunden bestätigt, hat besondere Beweiskraft. Deshalb genießt er auch besonderes Vertrauen.
Vertraulichkeit
Der Notar und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich für alle Angelegenheiten, die im Rahmen der Berufsausübung bekannt werden. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten dürfen Informationen an Dritte weitergegeben werden.
Sicherheit
Wenn ein Notar Geld, Urkunden oder Informationsträger (Dokumente) als Treuhänder übernimmt, unter- liegt er besonderen Richtlinien und bietet darüber hinaus Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlich verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufsausübung des Notars wird von der Notariatskammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht kontrolliert.
Der Notar steht nicht für oder gegen eine Partei, sondern immer für das Recht. Er verhilft den Beteiligten zu ihrem Recht, verhindert Streit und vermittelt dort, wo mit Kompromissen mehr zu erreichen ist als mit einem Gerichtsurteil. Deshalb sind dem Notar hoheitliche Aufgaben übertragen, die sonst z. B. nur den Gerichten vorbehalten sind. Was der Notar regelt, ist gut geregelt. Viel von der Arbeit, die Notare leisten, wird daher nie wirklich sichtbar – und das ist gut so. Schließlich ist und bleibt es ihre vornehmste Aufgabe, die Gerichte zu entlasten – nicht zu beschäftigen.
Die Aufnahme von öffentlichen Urkunden ist die Kernaufgabe des Notars. Öffentliche notarielle Urkunden können sein:
Öffentliche Urkunden gelten als das sicherste Beweismittel für die „Echtheit“ und „Richtigkeit“ eines Dokuments.
Aus gutem Grund ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Notar bei einer Reihe von Geschäften hinzugezogen werden muss:
Im zivilrechtlichen Bereich
Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, Erb- und Pflichtteilverzichtsverträge, bestimmte Verträge zwischen Ehegatten, Verträge, in denen die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung zwischen den Ehegatten im Falle einer Scheidung im Voraus geregelt wird, Verträge zwischen eingetragenen Partnern, in denen die Aufteilung der Ersparnisse und der Wohnung im Fall der Auflösung im Voraus geregelt wird.
Im unternehmensrechtlichen Bereich
Hier sind Statuten und Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften, die Abtretungsverträge von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Verträge im Zusammenhang mit Umgründungen von Kapitalgesellschaften am bedeutendsten.
Im Gesellschaftsrecht gibt es darüber hinaus einige weitere Fälle, in denen die Aufnahme eines notariellen Protokolls vorgeschrieben ist: zum Beispiel bei Beschlüssen zur Änderung von GmbH-Verträgen; bei Gründung von Aktiengesellschaften und deren Hauptversammlungen.
Beispiele aus jüngerer Zeit, für die der Gesetzgeber den Notariatsakt zwingend vorsieht: Die Stiftungserklärung bei der Gründung einer Privatstiftung. Und die Zustimmungserklärung zu einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (künstliche Befruchtung).
Beglaubigungen
Für fast jede Urkunde, die eine Eintragung in das Grundbuch bewirken soll, ist die – gerichtliche oder notarielle – Beglaubigung der Unterschrift der Vertragsparteien bzw. des Erklärenden erforderlich. Auch für zahlreiche Anträge an das Firmenbuch ist die Unterschrift des Antragstellers zu beglaubigen. Die mit jeder Beglaubigung sichergestellte Identitätsprüfung bildet die Grundlage für die Qualität und Sicherheit von Grundbuch und Firmenbuch.
Vollstreckbarkeit
Notariatsakte können so ausgestaltet werden, dass sie als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein können: als vollstreckbarer Notariatsakt. Damit kann schon bei der Begründung eines Rechtsverhältnisses sichergestellt werden, dass später keine Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Rechts bestehen. Ein österreichischer Notariatsakt kann auch im Ausland vollstreckt werden.
Einer der wichtigsten Aufgabenbereiche des Notars ist die Tätigkeit als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär). Als solcher erfüllt der Notar Aufgaben der Gerichtsbarkeit und übt hoheitliche Gewalt aus. Die häufigste und wichtigste Aufgabe als „Gerichtskommissär“ ist die Durchführung von Verlassenschaftsabhandlungen.
Verlassenschaftsabhandlungen
Der Notar macht als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nicht nur alle wichtigen Verfahrensschritte wie Todfallsaufnahme, Entgegennahme der Erbantrittserklärungen, Vermögensaufstellung oder Mitwirkung und Beratung bei Erbübereinkommen. Er bereitet auch die Entwürfe aller Gerichtsbeschlüsse vor.
Der Notar ist als Gerichtskommissär verpflichtet, alle Beteiligten (insbesondere Erben, Pflichtteilsberechtigte und Legatare) beizuziehen. Er muss sie objektiv und umfassend über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aufklären und er ist auch verpflichtet, ihre Rechte im Verlassenschaftsverfahren zu wahren. Er holt alle erforderlichen Informationen, insbesondere von Banken, Versicherungen, Spitälern sowie vom Grund- und Firmenbuch ein.
Die umfassende Belehrungspflicht, die der Notar als Gerichtskommissär gegenüber allen Beteiligten hat, geht oft über das Erbrecht hinaus. Der Notar kümmert sich nicht nur um die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung. Im Auftrag des Gerichts oder der Erben führt er auch das Verlassenschaftsergebnis im Grundbuch durch. Auf Wunsch der Erben führt der Notar auch eine Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer durch, um eine rasche Eintragung im Grundbuch zu ermöglichen.
Es ist kaum bekannt, dass die Notare rund 20% aller Verlassenschaften unentgeltlich abwickeln. Das Gesetz verlangt das Verfahren nämlich auch dann, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist.
Grundbuch- und Firmenbuchabfrage
Das Grundbuch ermöglicht es jedermann, auf elektronischem Wege Einblick in die aktuellen Eigentumsverhältnisse und Belastungen von Gebäuden oder Grundstücken zu nehmen. Das Firmenbuch gibt Aufschluss über die Rechtsverhältnisse von Unter- nehmen und trägt dazu bei, Rechtssicherheit im Geschäftsleben zu schaffen.
Das Grundbuch und das Firmenbuch sind in Form elektronischer Datenbanken geführt. Der Notar fertigt als Gerichtskommissär amtliche Auszüge aus dem Grundbuch oder Firmenbuch an und bestätigt dadurch die Echtheit des Auszugs und des Inhalts.
Andere Beispiele, in denen der Notar als Gerichtskommissär aktiv werden kann: Wenn im Außerstreitverfahren ein Inventar über das Vermögen und Einkommen errichtet werden soll oder wenn Rechnungen überprüft werden sollen.
Die Notare sind erfahrene Berater und umsichtige Begleiter bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen auf allen Rechtsgebieten.
Privaturkunden
Notare verfassen auch Privaturkunden. Nämlich dann, wenn für Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte weder ein Notariatsakt noch eine notarielle Urkunde verlangt wird. Hier steht der Notar im Wettbewerb mit anderen rechtsberatenden Berufen.
Auch bei der Errichtung von Privaturkunden gelten für den Notar die strengen Vorschriften der Notariatsordnung. So ist er z.B. zur Belehrung sämtlicher Parteien verpflichtet und hat für fairen Interessen- ausgleich zwischen den Parteien eines Vertrags zu sorgen.
Kauf, Schenkung oder Übergabe
Der Notar errichtet Kaufverträge über Liegenschaften (hierbei wird er regelmäßig auch als Treuhänder tätig), Schenkungs- und Übergabeverträge, Wohnungseigentumsverträge, Verträge für Grundteilungen, Urkunden über die Einräumung oder Löschung grundbücherlicher Rechte und vieles mehr.
Die Beratung durch den Notar als neutralen Vertragserrichter ist gerade bei Kaufverträgen von großem Vorteil, um die Benachteiligung des schwächeren Vertragspartners zu vermeiden.
Grundbuchseingaben
Die Tätigkeit des Notars im Liegenschaftsverkehr beschränkt sich nicht nur auf die Errichtung und Beglaubigung von Urkunden. Sie umfasst auch die Antragstellung zur grundbücherlichen Durchführung. Der Notar besorgt alle für die Durchführung von Verträgen erforderlichen Genehmigungen, z. B. von der Grundverkehrsbehörde, vom Abhandlungs- oder Pflegschaftsgericht.
Gesellschaftsverträge
Eine der wichtigsten Aufgaben des Notars ist die Beratung bei der Errichtung von Kapital- und Personengesellschaften. Bei Gründung einer Gesellschaft kümmert sich der Notar nicht nur um die Vertragserrichtung. Er sorgt auch für die Meldung an das Finanzamt, veranlasst die Bezahlung von Steuern und Gebühren und beantragt beim zuständigen Gericht die Eintragung in das Firmenbuch.
Firmenbucheingaben
Auch bei Änderungen in bestehenden Gesellschaften verfasst der Notar alle erforderlichen Eingaben und erledigt alle Schritte bis zur Änderung im Firmenbuch. Durch den direkten Zugang zum elektronischen Firmenbuch und Grundbuch ist der Notar immer am neuesten Stand aller wichtigen rechtlichen Daten der dort registrierten Unternehmen und Liegenschaften.
Freiwillige Feilbietung
Mit dem Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) erfuhr die freiwillige Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten per 01.01.2009 eine grundlegende Neuregelung. Sie wurde aus dem bisherigen außerstreitigen gerichtlichen Verfahren, in dem der Notar als Gerichtskommissär tätig wurde, ausgegliedert und in die ausschließliche Zuständigkeit der Notare übertragen. Dies bedeutet eine Verfahrensvereinfachung. Neben Notaren können nun auch befugte Gewerbetreibende (z. B. ein Versteigerungshaus) und Rechtsanwälte den eigentlichen Versteigerungsvorgang durchführen.
Ehe und Partnerschaft
Im Bereich des Familienrechts sind in der heutigen notariellen Praxis kaum mehr die klassischen Ehepakte gefragt. Heute werden vielmehr Ehevereinbarungen geschlossen, die den gesetzlichen Stand der Gütertrennung so weit als möglich auch für den Scheidungsfall aufrechterhalten. Neben der Ehe bestehen immer mehr Lebensgemeinschaften. Sie sind als solche gesetzlich nicht geregelt und faktisch jederzeit auflösbar. Daher ist hier das Bedürfnis nach fairen vertraglichen Regelungen besonders groß, etwa hinsichtlich Versorgung, Wohnungsrechten, Vermögensaufteilung und Erb- recht. Der Notar hilft beim Verfassen eines Vertrags, durch den die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen beider Partner geschützt sind.
Adoption
Eine Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Adoptierenden und dem Wahlkind zustande. Das adoptierte Kind ist damit rechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt. Zur Gültigkeit einer Adoption ist die gerichtliche Bewilligung erforderlich. Der Notar erledigt alle dafür notwendigen Schritte – vom Abfassen des Adoptionsvertrags bis zur Einholung der gerichtlichen Bewilligung.
Scheidungsvergleich
Der Notar berät als objektiver Berater beide Ehepartner, hilft eine Einigung zu erzielen und fasst diese in einem Vergleich zusammen, der dem Scheidungsrichter vorgelegt wird.
Erbrecht
Der Notar ist – vor allem aufgrund seiner Erfahrung als Gerichtskommissär – Spezialist in erbrechtlichen Fragen. Dazu gehört die Errichtung von Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen, deren Verwahrung und die Registrierung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister sowie die Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverträgen. Die Verfassung eines Testaments bedarf nicht nur einer bestimmten Form. Es muss sichergestellt sein, dass die Anordnungen eindeutig sind und tatsächlich das bewirken, was der Verfasser des Testaments damit bezweckt. Die Beiziehung eines Notars bei der Testamentserrichtung kann nur jedermann empfohlen werden. Dies gilt umso mehr, da die Kosten dafür niedrig und im Verhältnis zum zu vererbenden Vermögen oft unbedeutend sind.
Verlassenschaftsverfahren
Ist der Notar als Gerichtskommissär nicht zuständig, übernimmt er auf Antrag der Parteien auch die Vertretung der Erben. Der Notar kann auch von allen Erben ermächtigt werden, als Erbenmachthaber die Abhandlung auf schriftlichem Wege durchzuführen.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, für den Fall rechtzeitig vorzusorgen, in dem aufgrund mangelnder Geschäfts‑, Einsichts‑, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit die Besorgung bestimmter Angelegenheiten nicht mehr möglich ist. Sie wird erteilt, solange der Vollmachtgeber noch handlungs- und geschäftsfähig ist. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson benannt und bevollmächtigt, die übertragenen Angelegenheiten wahrzunehmen. Der Notar hilft beim Verfassen einer solchen Vorsorgevollmacht und errichtet sie in der erforderlichen Form.
Als Treuhänder übernimmt der Notar aufgrund einer Treuhandvereinbarung Vermögenswerte (Geld, Geldeswerte) oder Urkunden treuhändig vom Treugeber. Er verpflichtet sich, die in der Treuhandvereinbarung festgelegten Rechtsfolgen herbeizuführen und Bedingungen zu erfüllen.
Mit der Notartreuhandbank (NTB) steht eine eigene Spezialbank zur Abwicklung von Treugeldern zur Verfügung. Für die Notartreuhandbank besteht eine solidarische Ausfallhaftung der Mitgesellschafter Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und UniCredit Bank Austria AG, soweit nicht ohnedies die gesetzliche Einlagensicherung gre